Waldbrandgefahrenstufen in der Übersicht
Waldbrandgefahrenstufe 1
Die Gefahr eines Waldbrandes ist sehr gering. Der Wald kann ohne Einschränkungen betreten werden. Eine mögliche, vorangegangene Waldbrandwarnung ist aufgehoben.
Waldbrandgefahrenstufe 2
Die Gefahr eines Waldbrandes ist gering. Auch das Betreten des Waldes ist derzeit noch nicht eingeschränkt (ggf. ist die Eigentumslage zu beachten). Dennoch ist erhöhte Vorsicht und Umsicht geboten. Spaziergänger und Waldbesucher sollten Zündquellen vermeiden.
Pfade und Böden mit sehr trockener Vegetation sollten nur betreten werden, wenn es wirklich nötig ist. Vor allem Fahrzeuge sollten auf diesen Stellen nicht abgestellt werden. Durch die heißen Bestandteile am Fahrzeug könnte unter Umständen ein Brand ausgelöst werden. Auf Waldparkplätzen darf weiterhin geparkt werden. Trockene Pfade dürfen nur im Notfall befahren werden.
Für das Arbeiten im Wald müssen erhöhte Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Das gilt vor allem für das Verbrennen von Reisig und die Verwendung von leicht brennbaren Chemikalien.
Waldbrandgefahrenstufe 3
Die Gefahr eines Waldbrandes ist erhöht und die Situation ist kritisch. Aus diesem Grund dürfen zuständige Behörden gefährdete Gebiete sperren.
Das Betreten des Waldes ist weiterhin erlaubt. Das Befahren kann jedoch unter Umständen komplett untersagt werden.
Aufgrund der trockenen Bodenverhältnisse ist das Grillen im und am Wald (Sicherheitsabstand mindestens 30 m) sowie auch an den jeweiligen öffentlichen Feuerstellen und Grillplätzen verboten. Auch Anwohner, deren Grundstücke an den Wald grenzen oder in der Nähe des Waldes sind, dürfen auf ihrem Grundstück kein Feuer mehr zünden.
Arbeiten im Wald sind bei dieser Waldbrandgefahrenstufe verboten.
Waldbrandgefahrenstufe 4
Die Gefahr eines Waldbrandes ist sehr hoch. Zuständige Behörden müssen für einen aktiven Brandschutz des Waldes sorgen und zusammen mit der Forstbehörde zusätzliche Brandschutzmaßnahmen durchführen.
Für Spaziergänger, Waldbesucher und Anwohner bedeutet die Wandbrandgefahrenstufe starke Einschränkungen.
Öffentliche Straßen, die durch oder entlang des Waldes verlaufen, dürfen nicht verlassen werden. Das Gleiche gilt für öffentliche Wege.
Waldparkplätze, Stellplätze in Waldnähe sowie touristische Einrichtungen werden durch die Forstbehörde gesperrt. Zusätzlich führen sowohl die zuständigen Behörden als auch die Forstbehörden weitere Brandschutzmaßnahmen durch.
Waldbrandgefahrenstufe 5
Der Wald wird gesperrt. Das Betreten und Befahren des betroffenen Waldgebietes kann zeitweilig oder komplett verboten werden. Lediglich entsprechende Schutzbeauftrage, wie beispielsweise die Forstbehörde oder Rettungsdienste, dürfen sich für Kontrollgänge im Wald aufhalten.
Weitere Informationen zum Thema: www.bravors.brandenburg.de/gesetze/lwaldg