Winterdienst und Reinigungspflichten
In Anbetracht der anstehenden Winterperiode weist die Gemeindeverwaltung alle Eigentümer und die Nutzer von Grundstücken, die innerhalb von bebauten Ortslagen liegen, noch einmal auf Art und Umfang der Reinigungspflicht (Winterdienst) hin.
§ 4 Art und Umfang der Reinigungspflicht (Auszug aus der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin vom 23.03.2004)
(1) ....
(2) Die Gehwege sind in einer Breite von bis zu 1,5 m mindestens jedoch 0,80 m von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist.
Das gilt nicht:
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z.B. Treppen, Rampen, starken Gefälle bzw. Steigungsstrecken.
Begrünte Flächen und Flächen im Kronenbereich von Bäumen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Es ist auch unzulässig, dort mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee abzulagern.
(3) Gefallener Schnee und entstandene Glätte auf Gehwegen, Gossen, Radwegen, Parknischen, Parkstreifen sind werktags bis 08.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr zu beseitigen. Bei starkem Schneefall und extremer Glätte ist eine mehrmalige Beseitigung täglich durchzuführen.
(4) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
(5) Bei Tauwetter und starkem Regen sind Gossen und Kanaleinläufe unverzüglich zu reinigen und für den ungehinderten Wasserablauf freizumachen. Soweit eine gefährliche Glätte nicht mehr besteht, sind die Rückstände von Streumaterial unverzüglich zu beseitigen.
(6) ....
Der komplette Satzungstext über Pflichten im Rahmen der Straßenreinigung ist im Internet unter http://www.klosterlehnin.de/rechtsgrundlagen/anzeigen.php?id=4722 nachzulesen.
Durch die Ordnungsbehörde werden Kontrollen durchgeführt und Verstöße ordnungsrechtlich verfolgt.
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