Satzung der Jagdgenossenschaft Rädel
Paragraf 1 - Name -, Sitz - und Aufgaben der Jagdgenossenschaft 2
Paragraf 2 - Mitglieder der Jagdgenossenschaft 2
Paragraf 3 - Organe der Jagdgenossenschaft 2
Paragraf 4 - Jagdvorstand (JV) 3
Paragraf 5 - Vertretung der Jagdgenossenschaft 3
Paragraf 6 - Beschlüsse der Jagdgenossen 4
Paragraf 7 - Versammlung der Jagdgenossenschaft 6
Paragraf 8 - Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung 7
Paragraf 9 - Verpachtung der Jagd 7
Paragraf 10 - Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen 7
Paragraf 11 - Geschäfts- und Wirtschaftsführung 8
Paragraf 12 - Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft 8
Paragraf 13 - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 9
Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossenschaftsversammlung) des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Rädel - OT der Gemeinde Kloster Lehnin - hat am 10.07.2009 folgende Satzung beschlossen:
Paragraf 1 - Name -, Sitz - und Aufgaben der Jagdgenossenschaft
(1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Rädel ist gemäß § 10 Absatz 1 BbgJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft Rädel" und hat ihren Sitz in: 14797 Kloster Lehnin, Ortsteil Rädel.
(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gem. § 8 Absatz 1 Bundesjagdgesetz (BJG) mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen der Gemarkungen des Ortsteiles Rädel zuzüglich der von der zuständigen Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen.
(3) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch die Gemarkungsgrenzen zu Lehnin und Rädel und dem Eigenjagdbezirk des Bundes, TÜP Lehnin.
Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören.
(4) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben.
(5) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 BJG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht.
Paragraf 2 - Mitglieder der Jagdgenossenschaft
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Absatz 1 BJG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigten Vertreter zur Einsicht beim Jagdvorsteher offen.
Paragraf 3 - Organe der Jagdgenossenschaft
Die Jagdgenossenschaft hat folgende Organe:
- 1. die Jagdgenossenschaftsversammlung
- 2. den Jagdvorstand
Paragraf 4 - Jagdvorstand (JV)
(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Jagdvorsteher) und zwei Beisitzern; er wird von der Jagdgenossenschaftsversammlung auf die Amtszeit von 4 Geschäftsjahren gewählt. Mitglied des Jagdvorstandes kann nur sein, wer volljährig und geschäftsfähig ist. Die Mitglieder des Jagdvorstandes werden im Falle der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.
(2) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Im Übrigen steht ihnen eine Vergütung für ihre Tätigkeit nicht zu.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist. In diesem Falle beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres.
Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Jagdgenossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.
(4) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach, in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
(5) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt wie der Jagdvorstand. Die Aufgaben des Schrift- und Kassenführers sind von einem bzw. ggfl. zwei Beisitzern des Vorstandes zu erfüllen.
(6) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit § 10 Abs. 7 BbgJagdG vom hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Kloster Lehnin wahrgenommen.
(7) Von der Übernahme der Geschäfte durch den Notvorstand ist die untere Jagdbehörde in Kenntnis zu setzen.
Paragraf 5 - Vertretung der Jagdgenossenschaft
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Absatz 2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsvollversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen ungeachtet der Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln.
(2) Sitzungen des Jagdvorstandes
a) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
b) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden.
c) Die Mitglieder des Jagdvorstandes dürfen bei der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihrem eingetragenen Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, ihren Verwandten bis zum dritten - oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetz oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
d) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Jagdvorstandes zu unterrichten.
(3) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm:
a) die Festlegung und Ausführung des Haushaltsplanes
b) die Anfertigung der Jahresrechnung
c) die Überwachung der Schrift und Kassenführung
d) die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen
e) die Feststellung der Umlagen der einzelnen Mitglieder
(4) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Jagdgenossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer entscheiden.
(5) Zu Entscheidungen gem. Absatz 4 hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Jagdgenossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
(6) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der Schriftführer und der Kassenführer sollen an den Sitzungen teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen.
(7) Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats nach der Beanstandung eine Jagdgenossenschaftsversammlung einzuberufen.
Paragraf 6 - Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung
(1) Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Sie wählt:
a) den Vorstand der Jagdgenossenschaft bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzer direkt oder im Block; sollte die Wahl im Block erfolgen, ist die Aufgabenverteilung in der kurzfristig durchzuführenden ersten Vorstandssitzung festzulegen und gemäß § 13 dieser Satzung öffentlich bekannt zu machen; darüber hinaus wählt sie einen Kassenführer und dessen Stellvertreter sowie zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter.
(2) Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über:
a) den jährlichen Haushaltsplan
b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers
c) die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes
d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes
e) das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen nach Maßgabe des Paragraphen 9
f) die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung
g) die Zustimmung zur Weiter- u. Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen
h) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes
i) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand
j) die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gem. § 5 Absatz 4 dieser Satzung
k) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung
l) Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben c, d, e, f können im Einzelfall durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden.
(3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen.
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch offene Abstimmung gefasst. Die Jagdgenossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens 3 Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung beschließen; das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 BJagdG. Über Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren; die Unterlagen sind vom Jagdvorsteher mindestens 10 Jahre lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens, den Jagdpachtvertrag betreffend, bis zu dessen Ablauf aufzubewahren.
(4) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen, kann sich auch nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft.
(5) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstückes können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.
(6) Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens zwei Jagdgenossen vertreten. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.
(7) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft schriftlich zu unterrichten.
Paragraf 7 - Versammlung der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossenschaftsversammlung)
(1) Der Jagdvorstand soll die Jagdgenossenschaftsversammlung jährlich mindestens einmal einberufen. Der Jagdvorsteher muss die Jagdgenossenschaftsversammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt.
(2) Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist öffentlich, soweit nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit für die Beratung bestimmter Angelegenheiten ausgeschlossen wird.
(3) Zu allen Versammlungen sind die Jagdgenossen durch öffentliche Bekanntmachung entsprechend Paragraf 12 Absatz 1 unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu laden.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes" können folgende Beschlüsse nicht gefasst werden:
- die Satzung und deren Änderung
- den jährlichen Haushaltsplan
- die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers
- die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes (GJB)
- die Art der Jagdnutzung des GJB
- das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen
- die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung
- die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge
- die Zustimmung zur Weiter- u. Unterverpachtung der GJB und zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen
- den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung
- die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes
- die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand
- die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gem. § 5 Absatz 4 dieser Satzung
- die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den Kassenführer und den Rechnungsprüfer
- Regelungen im Sinne der Anstriche 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 können im Einzelfall durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden.
- Die Jagdgenossenschaftsversammlung kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentl. rechtl. Vertrag der Gemeindekasse Kloster Lehnin zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers.
- Wahl des Jagdvorstandes, Kassenführers, Schriftführers und der Rechnungsprüfer sowie der Stellvertreter
(5) Die Jagdgenossenschaftsversammlungen werden durch den Vorsitzenden bzw. einen
Bevollmächtigten des Vorstandes geleitet. Der Vorstand hat über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Sie soll enthalten:
Die Namen aller Anwesenden und vertretenden Jagdgenossen.
Soweit Jagdgenossen durch andere Personen vertreten sind, die Namen der Vertreter und ggfl. eine Feststellung über die Nachprüfung ihrer Vollmacht.
Die Fläche der Grundstücke jedes anwesenden oder vertretenden Jagdgenossen, die bei der Beschlussfassung zugrunde gelegt wurde.
Den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach Stimmenanzahl und vertretener Fläche.
Bei Beschlüssen über die Verwendung der Jagdnutzung auch Namen der anwesenden oder vertretenden Jagdgenossen, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben.
(6) Zur Teilnahme an der Jagdgenossenschaftsversammlung sind die Jagdgenossen selbst oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
Paragraf 8 - Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung
(1) Zur Teilnahme an der Jagdgenossenschaftsversammlung sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorstand oder dessen Beauftragten zu Beginn der Versammlung vorzulegen.
(2) Zu der Jagdgenossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich einzuladen.
Paragraf 9 - Verpachtung der Jagd
Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt, ob die gemeinschaftliche Jagd durch öffentliche Ausbietung oder freihändig zu verpachten ist oder ob statt einer Neuverpachtung ein bestehender Pachtvertrag über die Pachtzeit hinaus verlängert werden soll. Die Jagdgenossenschaftsversammlung kann beschließen, dass als Bieter oder Pächter nur Jagdgenossen zugelassen sind, sie kann sich die Genehmigung des Pachtvertrages vorbehalten.
Paragraf 10 - Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen
(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die dem Rechnungsprüfer zur Prüfung und der Jagdgenossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist.
(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für ein Geschäftsjahr bestellt, einmalige Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Vorstand als Mitglied oder Stellvertreter angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem Funktionsträger in einer Beziehung der in § 5 Absatz 2 C bezeichneten Art steht.
(4) Im Übrigen findet für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung die für die Gemeinden des Landes Brandenburg geltenden Vorschrift entsprechende Anwendung.
Paragraf 11 - Geschäfts- und Wirtschaftsführung
(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des §11 Absatz 4 BJG.
(2) Die Einnahme- und Ausgabeanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher und einem Beisitzer zu unterzeichnen.
(3) Kassenführer oder dessen Stellvertreter kann nicht sein, wer zur Unterschrift von Kassenanordnungen befugt ist.
(4) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Jagdgenossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch des Jagdgenossen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gem. § 10 Absatz 3 BJG nicht berührt. Der Jagdvorstand verteilt den Reinertrag der Jagd an die Jagdgenossen nach Maßgabe des Flächenverhältnisses der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören.Die Überweisung auf Konto wird ausgeschlossen. Die Jagdgenossen bzw. Bevollmächtigten haben ihren Anteil an den vom Jagdvorstand festgesetzten und bekanntgemachten Zahltagen abzuholen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen zulässig und vom Vorstand zu prüfen. Der Reinertrag wird nach Abschluss des Geschäftsjahres festgestellt und ist in regelmäßigen Zeitabständen von drei Jahren an die Jagdgenossen zu verteilen sofern kein anderer Beschluss gefasst wurde.
(5) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes unabweisbar notwendig ist
Paragraf 12 - Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft
(1) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind gemäß der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV) entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Kloster Lehnin mit der Genehmigung der unteren Jagdbehörde durch Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde Kloster Lehnin bekannt zu machen (§ 10 Abs. 2 BbgJagdG).
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere der Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung, des jährlichen Haushaltsplanes, der Beschlüsse über die Festsetzung von Umlagen und der Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages nach § 10 Abs. 3 BJagdG. Diese Bekanntmachungen erfolgen in den in der Hauptsatzung der Gemeinde Kloster Lehnin festgelegten Bekanntmachungskästen im Ortsteil Rädel.
(3) Auswärtige Jagdgenossen sind verpflichtet dem Jagdvorstand einen am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Sie werden nicht gesondert geladen und informiert, diese haben selbst sicher zu stellen, dass sie von der Einladung und den Bekanntmachungen rechtzeitig Kenntnis erlangen.
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