Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf Gehweg oder Fahrbahn
-Werktags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr Beseitigungspflicht-
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin (vom 16.03.2004) Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden dürfen. Der Schnee ist durch die Eigentümer oder der an die Straßen grenzenden Grundstücke (Erbbauberechtigte sowie Nutzer nach § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz) oder auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass Fußgänger - und Fahrzeugverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
Laut Abs. 3 der Satzung sind gefallener Schnee und entstandene Glätte auf Gehwegen, Gossen, Radwegen, Parknischen und Parkstreifen werktags bis 08.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr zu beseitigen. Bei starkem Schneefall und extremer Glätte ist eine mehrmalige Beseitigung täglich durchzuführen.
An dieser Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt oder obige Festlegungen missachtet. Zuwiderhandlungen können nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz mit Bußgeld geahndet werden.
Im Amtsblatt der Gemeinde Kloster Lehnin vom 19. Dezember 2008, Nr. 12, Woche 51, wurde auch der gemeindliche Straßenwinterdienst 2008/2009 für alle Ortsteile nach Dringlichkeitsstufen für das Räumen und Abstreuen von Straßen umfangreich veröffentlicht. Die Dringlichkeitsstufen gelten unverändert auch für den Winterdienst 2009/2010. Nähere Informationen finden Sie im Internet unter http://www.klosterlehnin.de/ oder telefonisch bei Herrn Bertz, Gemeindeverwaltung, unter Tel. 03382/730747.
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