Kabinett beschließt neue Corona-Infektionsschutzverordnung
Brandenburg verlängert wichtige Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 28. Oktober 2022. Das Kabinett hat dafür eine neue Verordnung beschlossen. Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung tritt am 1. Oktober in Kraft und löst damit die bisherige Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ab. Änderungen im Vergleich zu den aktuell geltenden Corona-Regeln gibt es vorerst nicht.
Im September hat der Bund das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und damit die Rechtsgrundlage für Corona-Schutzmaßnahmen für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 geschaffen. Das geänderte Infektionsschutzgesetz enthält im neuen § 28b Absatz 1 IfSG bundesweit geltende Schutzmaßnahmen und ermächtigt mit dem neuen § 28b Absatz 2 bis 4 IfSG die Länder, neben den bundesweit geltenden Maßnahmen weitere Schutzmaßnahmen anordnen zu können.
Auf dieser Grundlage hat die Landesregierung eine neue SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese regelt auf Grundlage des neu gefassten § 28b Absatz 2 IfSG Maßnahmen, die in Brandenburg ab dem 1. Oktober - neben den bundesweit geltenden Maßnahmen - weiterhin zu beachten sind.
Nach wie vor gilt damit im Land Brandenburg:
- Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs: Alle Fahrgäste müssen eine FFP2-Maske tragen (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14.Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
- Maskenpflicht in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten: In geschlossenen Räumen der genannten Unterkünfte und Einrichtungen müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte dieser Einrichtungen müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, im Übrigen mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die untergebrachten Personen müssen in den allgemein zugänglichen Bereichen der Einrichtungen sowie beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske tragen.
- Corona-Testpflicht für alle Beschäftigten in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, in Maßregelvollzugseinrichtungen und Einrichtungen wie psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren. Beschäftigte müssen sich an jedem Tag testen, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen (im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung).
Neben den landesrechtlich angeordneten Schutzmaßnahmen gelten bundesweit (und somit auch in Brandenburg) vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 (Ostern) folgende Schutzmaßnahmen:
- FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr wie Bus und Bahn für Fahrgäste (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
- FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
- FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie zu voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie
- FFP2-Maskenpflicht und Testnachweispflicht für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten oder vergleichbaren Unternehmen.
Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die medizinische oder vergleichbare Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für die in den jeweiligen Einrichtungen behandelten oder gepflegten Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.
Grundsätzlich ausgenommen von den bundes- und landesweiten Maskenpflichten sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.
Mehr Informationen zu den bundesweiten Corona-Regeln:
Bundesgesundheitsministerium: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg.html
Corona-Portal des Bundes: https://www.zusammengegencorona.de/corona-im-alltag/das-infektionsschutzgesetz-und-die-hotspot-regelung/
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