Landesregierung verlängert Corona-Verordnung bis 23.9.22
Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird um weitere zwei Wochen verlängert und gilt nun bis einschließlich 23. September. Damit gelten in Brandenburg auch weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Trotz insgesamt weiter rückläufiger Fallzahlen bleibt der Infektionsdruck in allen Altersgruppen hoch. Der Omikron-Subtyp BA.5 ist dominant und besonders ansteckend. Deshalb brauchen wir weiterhin die Basisschutzmaßnahmen, die uns das geltende Infektionsschutzgesetz ermöglicht. Der weitere Verlauf der Corona-Pandemie hängt entscheidend vom Verhalten der Bevölkerung und der gegenseitigen Rücksichtnahme ab. Die allgemeinen Empfehlungen zur Infektionsvermeidung sollten auch weiterhin befolgt werden. Die Corona-Impfung bietet eine hohe Schutzwirkung gegen einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung. Besonders älteren Menschen und solchen mit chronischen Erkrankungen empfehlen wir, ihren Impfschutz auffrischen zu lassen."
Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ist am 3. April 2022 in Kraft getreten. Sie regelt auf Grundlage von § 28a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz Masken- und Testpflichten im Land Brandenburg.
Unverändert gilt:
Corona-Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: Alle Beschäftigten u.a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Tag testen, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen.
Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: In geschlossenen Räumen zum Beispiel von Arztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen (Ausnahmen u.a. für Kinder unter sechs Jahren sowie Gehörlose und schwerhörige Menschen). Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
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