Anleinen von Hunden und Pflichten der Hundehalter*innen
In der Gemeinde Kloster Lehnin ist grundsätzlich keine generelle Leinenpflicht für Hunde vorgeschrieben. Jeder Hundehalter hat seinen Hund außerhalb seines Grundstückes so zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hund ist ständig zu beaufsichtigen, so dass der Hundehalter situationsbedingt jederzeit auf seinen Hund einwirken und ihn ggf. an die Leine nehmen kann. Viele Bürger*innen schätzen es zudem nicht, von freilaufenden Hunden angesprungen und mit dem Ausspruch „Der Hund tut nichts“ getröstet zu werden.
Zur Leinenpflicht für Hunde gibt es allerdings folgende spezielle Regelungen:
- Nach § 15 Absatz 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) sind Hunde im Wald grundsätzlich nur an der Leine mitzuführen.
- Nach der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (HundehV) sind die als gefährlich eingestuften Hunderassen außerhalb des Grundstückes ständig an der Leine zu führen. Auch Hunde anderer Rassen, die durch die Ordnungsbehörde als bissig eingestuft wurden, dürfen das Grundstück nur angeleint verlassen.
- Leinenpflicht besteht für alle Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit vielen Menschen; auf Sport- und Campingplätzen; in allgemein zugänglichen Park-, Garten- oder Grünanlagen, aber auch in Verwaltungsgebäuden, Einkaufszentren sowie öffentlichen Verkehrsmitteln; bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen.
Hundehalter*innen haben dafür zu sorgen, dass in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln jeder Hund einen Maulkorb trägt, der verhindert, dass das Tier jemanden beißen kann. Auch regelt die HundehV ein Mitnahmeverbot von Hunden auf Kinderspielplätzen und in Badeanstalten und an öffentlichen Badestellen.
Weitergehende Informationen zum Thema Hundehaltung bekommen Bürgerinnen und Bürger beim zuständigen Sachbearbeiter im Rathaus (Tel. 03382/7307-26) oder unter der Mailadresse: .
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