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Kreis schränkt Entnahme von Wasser aus Gewässern ein

Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern etc. vom 24.06.2022

 

Verbot der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern und Einschränkung der Nutzung des Grundwassers

 

1. Der wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 WHG i. V. m. § 45 BbgWG wird wie folgt beschränkt:

 

Die Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus oberirdischen Gewässern zu Bewässerungszwecken wird untersagt.

 

2. Die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen privater Haushalte mittels Brunnen wird wie folgt beschränkt:

 

Die Bewässerung wird in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr untersagt.

 

3. Die Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

 

4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt vorerst bis zum 30.09.2022.

 

5. Die sofortige Vollziehung zu Nr. 1 und 2 wird angeordnet.

 

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark als Untere Wasserbehörde schränkt per Allgemeinverfügung den Gemein-, Anlieger- und Eigentümergebrauch zur Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern sowie die Nutzung des Grundwassers ein. Die Allgemeinverfügung gilt für den gesamten Landkreis. Die Verfügung gilt seit der Veröffentlichung -am 30. Juni 2022- bis zunächst zum 30.09.2022.

 

Wasserrechtliche Erlaubnisse, welche die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung zulassen, sind von der Regelung nicht betroffen.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kloster Lehnin
Fr, 08. Juli 2022

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