Landesregierung verlängert Corona-Verordnung
Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung wird unverändert um weitere vier Wochen verlängert und gilt nun bis einschließlich 20. Juli 2022. Das hat das Kabinett beschlossen. Somit gelten in Brandenburg auch weiterhin die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und im öffentlichen Personennahverkehr sowie die Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Seit drei Wochen steigen die Corona-Infektionszahlen auch in Brandenburg wieder an. Die Sieben-Tage-Inzidenz hat sich mehr als verdoppelt. Die ansteckendere Omikron-Subvariante BA.5 verbreitet sich. Deshalb nutzt Brandenburg die wenigen Basisschutzmaßnahmen, die es nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes derzeit noch gibt, weiter. Vor allem zum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen. Auch mit Blick auf die bevorstehende Urlaubszeit empfehle ich allen Bürgerinnen und Bürgern, mit den bekannten Verhaltens- und Hygieneregeln sich selbst und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Dazu zählen Abstand halten, Hygiene beachten und im öffentlichen Raum Maske tragen. Besonders FFP2-Masken bieten einen effektiven Schutz und sollten deshalb auch weiterhin in bestimmten Situationen freiwillig getragen werden - vor allem in Innenräumen, die öffentlich zugänglich sind, und bei größeren Menschenansammlungen."
Die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ist am 3. April 2022 in Kraft getreten. Sie regelt Masken- und Testpflichten im Land Brandenburg.
Eine Corona-Testpflicht gibt es für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Alle Beschäftigten u.a. in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen müssen sich an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, testen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Personen.
Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens: In geschlossenen Räumen zum Beispiel von Arztpraxen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünften, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten müssen alle Besucherinnen und Besucher während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Beschäftigte müssen bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen, ansonsten mindestens eine OP-Maske, soweit physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Die in diesen Einrichtungen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen haben beim Empfang von körpernahen Dienstleistungen mindestens eine OP-Maske zu tragen, soweit die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer Maske zulässt.
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Bei der Schülerbeförderung und für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine OP-Maske ausreichend. Das Kontroll- und Servicepersonal muss mindestens eine OP-Maske tragen, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
Die aktuelle Verordnung finden Sie hier:
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_ifsbmv
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