Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von besonderen Ereignissen (Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen) im Jahre 2009 vom
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur Neuregelung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27. November 2006 in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der zur Zeit geltenden Fassung wird vom Bürgermeister der Gemeinde Kloster Lehnin als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.12.2008 verordnet:
§1
Verkaufsstellen dürfen in der Gemeinde Kloster Lehnin an folgenden Sonntagen, jeweils in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr,
geöffnet sein:
Sonntag, 10.05.2009 - Muttertag
Montag , 01.06.2009 - Kindertag (Pfingstmontag)
Sonntag, 19.07.2009 - Gemeindekinderfest i.V.m. Markgrafenfest
Sonntag, 29.11.2009 - Lehniner Adventsmarkt
Sonntag, 20.12.2009 - 4. Adventssonntag
§2
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27.11.2006 mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
§ 3
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund dieser Verordnung sind der § 10 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG), das Arbeitszeitgesetz, der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.
§ 4
Diese Verordnung tritt nach dem Tage der Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Kloster Lehnin, 26.01.2009
gez. Bernd Kreykenbohm
Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde
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