Öffnungen in drei Schritten: Kabinett beschließt Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Landesregierung hat die Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 23. Februar in Kraft und gilt bis 19. März.
Ab 23. Februar gilt u.a.: Aufhebung der Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene, 2G in der Gastronomie, 3G bei körpernahen Dienstleistungen. Für Versammlungen/Demonstrationen gibt es keine speziellen Regelungen mehr (nur das allgemeine Abstandsgebot muss beachtet werden). Großveranstaltungen sind mit Auflagen wieder mit mehr als 1.000 Teilnehmenden möglich. Für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter entfallen die bisherigen Personenobergrenzen. Für Gedenkstätten, Museen, Freizeitparks, Tierparks, Zoos gilt nur noch eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Volksfeste können wieder stattfinden (2G drinnen, 3G draußen).
Ab 4. März gilt u.a.: 3G-Regel für Gaststätten, Hotels, Spaß- und Freizeitbäder sowie Innen-Spielplätze, 3G für Indoor-Sport. Für alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und Volksfeste sowie für Theater, Konzerthäuser und Kinos gilt 3G und FFP2-Maskenpflicht (drinnen).
Ab 20. März sollen nach dem Bund-Länder-Beschluss alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wie zum Beispiel die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen oder das Abstandsgebot im öffentlichen Raum sollen weiter gelten.
In Brandenburg lag die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz am 22.02.22 bei 1.616.
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