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Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf Gehweg oder Fahrbahn Werktags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr Beseitigungspflicht

Aus gegebenen Anlass wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung der Gemeine Kloster Lehnin vom 16.03.2004 Schnee und Eis von Grundstücken nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden dürfen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass Fußgänger - und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.

 

Laut Abs. 3 sind gefallener Schnee und entstandene Glätte auf Gehwegen, Gossen, Radwegen, Parknischen und Parkstreifen werktags bis 08.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr zu beseitigen. Bei starkem Schneefall und extremer Glätte ist eine mehrmalige Beseitigung täglich durchzuführen.

 

An dieser Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt oder obige Festlegungen missachtet.

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Veröffentlichung

Kloster Lehnin
Do, 15. Januar 2009

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