Dürfen Hunde frei herumlaufen? Was tun, wenn es zu einem Beißvorfall kommt?
Wenn es zu einem Beißvorfall zwischen Hund und Mensch oder Hund und Hund kommt, kann dies mit Hilfe des Formulars „Anzeige einer Ordnungswidrigkeit“ im Ordnungsamt der Gemeinde gemeldet werden. Besagtes Formular ist auf der Homepage zu finden und ist im besten Fall zusammen mit Fotos von eventuellen Verletzungen, beschädigter Kleidung sowie Kopien von Behandlungsberichten und Tierarztrechnungen einzureichen. Das Formular kann postalisch an die Friedensstraße 3, 14797 Kloster Lehnin oder per E-Mail an übersendet werden. Auf eine anonyme Anzeige kann die Behörde nicht reagieren.
Grundsätzlich besteht keine allgemeine Leinenpflicht für die derzeit ca. 590 ordnungsbehördlich erfassten Hunde im Gemeindegebiet. Es gibt allerdings Ausnahmen. So müssen die Tiere gemäß § 15 Abs. 8 Landeswaldgesetzes, im Wald zwingend angeleint werden. Dies gilt nicht für Jagd- oder Polizeihunde im Rahmen der Ausbildung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der HundehV sind Hunde:
1. bei öffentlichen Veranstaltungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. auf Sport- oder Campingplätzen,
3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln sowie
5. auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
an der Leine zu führen.
Hunde dürfen laut § 4 der HundehV auch nicht auf ausgewiesenen Kinderspielplätzen, Liegewiesen, in Badeanstalten oder an öffentlichen Badestellen mitgenommen werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 HundehV muss derjenige, welcher außerhalb des eigenen Grundstückes einen Hund führt, körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, den Hund jederzeit so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen.
Wer entgegen des § 2 Abs. 1 HundehV einen Hund führt, muss gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 HundehV i.V.m. § 14 Abs. 2 HundehV mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € rechnen. Des Weiteren ist die Ordnungsbehörde berechtigt, notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Beißt ein Hund zu, wird diesem ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang auferlegt. Bei Missachtung des auferlegten Maulkorb-/Leinenzwangs und Feststellung durch die Ordnungsbehörde wird ein Zwangsgeld fällig.
Wird nach Auferlegen des Leinen-/Maulkorbzwangs ein weiterer Beißvorfall gemeldet, muss der Besitzer damit rechnen, dass der Hund durch das Ordnungsamt sichergestellt wird.
Tipp: Der Hund sollte also nur von der Leine gelassen werden, wenn ein Rückruf des Tieres in jeglichen Fällen und zu 100% möglich ist. Das Tier sollte bei Sichtkontakt zu Spaziergängern, Joggern und anderen Hundebesitzern etc. sofort angeleint werden.
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