Badestelle am Emstaler Schlauch | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteGrüne Weiden - Glückliche Tiere | zur StartseiteEhemaliges Zisterzienserkloster in Lehnin | zur Startseite
 

Kabinett beschließt Verlängerung der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung bis 9. November

Die Dritte Umgangs-Verordnung wird mit wenigen Änderungen um vier Wochen bis 9. November 2021 verlängert. Das hat die Landesregierung beschlossen. Die Änderungsverordnung tritt am 13. Oktober 2021 in Kraft.

 

Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Die Daten zeigen, dass Brandenburg in den letzten Monaten gut durch die Pandemie gekommen ist. Mein Dank an alle, die dazu beigetragen haben. Wir wollen jetzt auch weiter gut durch die bevorstehende kältere Jahreszeit kommen. Deswegen gilt: Wer noch nicht geimpft ist, sollte das jetzt dringend nachholen, denn im Herbst steigt die Gefahr einer Infektion erheblich. Und die Daten aus unseren Krankenhäusern zeigen: Fast nur Ungeimpfte müssen stationär aufgenommen werden. Hier kämpfen Ärzte und Pfleger um Gesundheit und Leben jener, die bisher nicht bereit waren, sich impfen zu lassen."

 

Die neue SARS-CoV-2-Umgangsverordnung sieht u.a. folgende Anpassungen vor, die ab dem 13. Oktober 2021 gelten:

In den kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist in vielen gesellschaftlichen Bereichen die Vorlage eines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenennachweises nicht mehr nötig. Das betrifft zum Beispiel die Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen, Theater, Kinos und Schwimm- und Spaßbäder.

 

Testpflicht bei Open-Air-Veranstaltungen(§ 10 Absatz 1 und § 21 Absatz 2): Für Veranstaltungen unter freiem Himmel wird die Personengrenze für die Testpflicht von bisher 500 auf 1.000 angehoben, um den Veranstaltern angesichts des Kontrollaufwandes einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. Das bedeutet: Ab dem 13. Oktober muss bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (zum Beispiel Konzerte, Volksfeste oder Jahrmärkte) mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Weiterhin gelten hier jedoch Abstands- und Hygieneregeln.

 

Die 2G-Regel ist eine Option, um z. B. in der Gastronomie auf Abstandsregeln und Maskenpflicht verzichten zu können. Zutritt haben dann nur vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 12 Jahren. Das 2G-Optionsmodell ist künftig auch für Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in denen Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterricht stattfindet, möglich. Das bedeutet: Wenn zum Beispiel eine Musikschule sich für das 2G-Optionsmodell entscheidet, entfällt dort beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten die Pflicht zur Einhaltung eines Abstands von mindestens zwei Metern. Dann dürfen aber nur Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren an diesem Unterricht teilnehmen.

 

Schulen (§ 24 Absatz 4): Es wird klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen nicht beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten gilt. Dabei entfällt die Tragepflicht nicht für die gesamte Klasse, sondern nur für diejenigen Personen, die tatsächlich Singen oder Blasinstrumente spielen.

 

Die Brandenburger Bevölkerung ist noch nicht in ausreichendem Maße durch eine Corona-Schutzimpfung immunisiert: Erst 58,7 Prozent haben einen vollständigen Impfschutz, obwohl genügend Impfstoff bereitsteht, so dass alle im Alter über zwölf Jahren ihr Impfangebot wahrnehmen könnten.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 07. Oktober 2021

Mehr über

Weitere Meldungen

Termine

kalender 

Onlineterminvergabe

Rathaus Kloster Lehnin

Friedensstraße 3
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin

 

Telefon   (03382) 7307 - 0
Telefax   (03382) 7307 - 62

E-Mail     

 

Sprechzeiten

Öffnungszeiten 

 

Mo  09:00–12:00 Uhr
Di   

09:00–12:00 Uhr

15:00–18:00 Uhr

Mi   geschlossen*
Do   

07:30–12:.00 Uhr

14:00–16:00 Uhr

Fr   geschlossen*
 * Onlineterminvergabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bankverbindung

Deutsche Kreditbank (DKB)
IBAN:
DE23 1203 0000 0000 4012 99
 

Mittelbrandenburgische Sparkasse (MBS)
IBAN:  
DE73 1605 0000 3622 6602 78
 

Zahlungsempfänger:
Gemeinde Kloster Lehnin

 

Verwendungszweck: 
Kassenzeichen bzw. Zahlungsgrund