Maskenpflicht ab Montag nur noch an weiterführenden Schulen
Ab Montag, den 23. August, entfällt die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6. Das sieht die aktuelle Umgangsverordnung vor. Die ersten zwei Wochen des neuen Schuljahrs galten als Schutz-Wochen, insbesondere wegen rückkehrender Familien aus Risikogebieten.
Der Regelbetrieb an den Schulen mit Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler ist möglich, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Dazu gehören auch die Testpflicht und Einhaltung der Hygieneregeln.
Die Maskenpflicht besteht weiterhin bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bzw. des Schülerverkehrs. Sowie im Innenbereich der weiterführenden Schulen.
Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelten für alle Schülerinnen und Schülerinnen:
an Grundschulen,
im Außenbereich der Schule,
während des Sportunterrichts,
beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten im Musikunterricht,
während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume,
bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten, wenn der Mindestabstand (1,5 Meter) eingehalten wird.
Ausnahmen gelten zudem:
für Kinder unter 14 Jahren, sofern sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können und die stattdessen eine Allgemeinmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen haben; die Feststellung, ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, treffen die Erziehungsberechtigten;
für Gehörlose und schwerhörige sowie Menschen mit einer auditiven Wahrnehmungsstörung, die sie begleitenden bzw. mit ihnen kommunizierenden Personen
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