Kabinett beschließt neue Corona-Umgangsverordnung – viele Erleichterungen ab heute
Angesichts deutlich sinkender Infektionszahlen hat die Landesregierung die neue „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ beschlossen. Die Umgangsverordnung tritt am heutigen Mittwoch, 16. Juni 2021, in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum 13. Juli 2021.
Die wichtigsten Punkte der neuen Umgangsverordnung sind:
- Allgemeine Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden
- Mindestabstand von 1,5 Metern außerhalb des privaten Raums gilt weiter
- keine Kontaktbeschränkungen mehr im öffentlichen Raum
- keine Testpflicht in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 20 (zum Beispiel: Innengastronomie, touristische Übernachtungen und Kultur-Veranstaltungen); Ausnahme: Testpflicht gilt unabhängig von der Inzidenz immer in Schulen, für Besucherinnen und Besucher in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, Kontaktsport drinnen und Diskotheken
- Keine Maskenpflicht mehr im Freien (zum Beispiel: Open-Air-Veranstaltungen, Versammlungen, Wochenmärkte, Außengastronomie). Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen öffentlichen Räumen (zum Beispiel: Geschäfte, Veranstaltungen, Kirche, Öffentlicher Personennahverkehr, Reisebusse, Umkleideräume);
- bei Veranstaltungen, im Theater und in Kinos besteht keine Maskenpflicht, wenn zwischen festen Sitzplätzen ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird
- Keine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler in Grundschulen. Maskenpflicht in Schulgebäuden gilt weiterhin für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 (außer beim Sport und bei über vierstündigen Klausuren) sowie für alle Besucherinnen und Besucher
- Veranstaltungen können grundsätzlich mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden (Abstandsgebot, Erfassen von Personendaten, in geschlossenen Räumen: Maskenpflicht und bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter zusätzlich Test-, Impf- oder Genesenennachweis)
- Kontaktbeschränkungen für private Feiern aus besonderen Anlässen: Bis zu 100 Gästen draußen und bis zu 50 Gästen drinnen
- Kontaktbeschränkungen für alle anderen privaten Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gibt es neu nur noch in geschlossenen Räumen: Bis zu zwei Haushalte oder insgesamt bis zu zehn Personen (insbesondere zählen Kinder bis 14 Jahren, Geimpfte und Genesene nicht mit)
- Pflegeheime und Krankenhäuser: Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner können beliebig viele Besucher empfangen, es muss aber FFP2-Maske getragen werden und es gilt Test-, Impf- oder Genesenennachweis
- Gaststätten: Keine Testpflicht für Gäste, die in den Außenbereichen bewirtet werden
- Beherbergung: Touristische Übernachtungen sind ohne Beschränkungen möglich. Für alle Beherbergungsstätten gilt: Gäste müssen vor Beginn der Beherbergung einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen
- Versammlungen (Demonstrationen): Keine besonderen Einschränkungen oder Personengrenze mehr (allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln müssen immer eingehalten werden)
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