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Information zur Gesetzesänderung Gaststättenrecht

 

Der Landtag hat mit Bekanntmachung vom 02.10.2008 das Brandenburgische Gaststättengesetz (BbgGastG) mit Wirkung vom 07.10.2008 beschlossen.

 

Unter anderem sind folgende Änderungen zu beachten:

 

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  1. Getränke ausschenkt oder
  2. zubereitete Speisen verabreicht.

 

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbean- bzw. Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes entsprechend auf dem vorgegebenen Formblatt schriftlich anzuzeigen.

 

Die Erlaubnispflicht nach „altem" Recht entfällt.

 

Für die Betreibung eines stehenden Gaststättenbetriebes muss eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und  Nachweise über die Beantragung eines Führungszeugnisses und eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt werden.

 

Für die schriftliche Anzeige fallen zu den Gebühren der Gewerbean- bzw. Ummeldung in Höhe von  20,50 € zusätzliche Gebühren in Höhe von 8,00 € für die Prüfung der Zuverlässigkeit an - Gesamtkosten belaufen sich dann auf 28,50 €.

 

Wer vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will (nach altem Recht § 12 GastG - Gestattung), hat dies unter Anwendung des dafür vorgeschriebenen Vordruckes - Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev - zwei Wochen vor Beginn des Betriebes der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige.

 

Die Anzeige ist nicht erforderlich, sofern der Gastwirt

 

  1. bereits einen Gaststättenbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 BbgGastG ordnungsgemäß angezeigt hat oder
  2. er im Besitz einer „Alterlaubnis" nach GastG (Bund - alt) ist oder
  3. er im Besitz einer entsprechenden Reisegewerbekarte ist.

 

Die bestätigte Anzeige - Gagev - gilt als Legitimation für die Ausübung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes und muss auf Verlangen als Nachweis vorgezeigt werden. Für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige werden entsprechend der einschlägigen Gebührenordnung des Landes 25 € als Gebühren erhoben.

 

Die bisherigen „Gestattungen" werden nicht mehr erteilt.

 

Das vollständige Brandenburgische Gaststättengesetz kann in der Gemeinde Kloster Lehnin, Gewerbeamt, Z 1.08, Frau Mittelbach, eingesehen werden.

 

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kloster Lehnin
Do, 30. Oktober 2008

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