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Lohnsteuerkarten 2009

 

1.  Die Lohnsteuerkarten 2009 sind bis zum 31.10.2008 ausgehändigt bzw. durch die Post übermittelt worden.

 

2.  Hat ein Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt keine Lohnsteuerkarte erhalten, kann er diese bei dem für ihn zuständigen  Einwohnermeldeamt bzw. bei der für ihn zuständigen Gemeinde beantragen.

 

3.  Jeder Arbeitnehmer muss die Eintragung auf seiner Lohnsteuerkarte überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen lassen.

 

4.  Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2009 zu Beginn des Kalenderjahres 2009ihren Arbeitgebern auszuhändigen und, falls ihnen die Lohsteuerkarte 2009 bis dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beantragen.

 

5.  Bei schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 2009 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI zu ermitteln, einzubehalten und abzuführen.

Weist der Arbeitnehmer nach, dass er die Nichtvorlage oder die nicht rechtzeitige Vorlage der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

 

6.  Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind verboten und strafbar.

 

7.  Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen des Arbeitnehmers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt werden, wenn ihm die geänderte oder ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.

 

8.  Anträge auf

a) Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren,

b) Berücksichtigung unter 18 Jahren in besonderen Fällen (z.B. für die keine steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt werden kann),

c) Berücksichtigung von Pflegekindern unabhängig vom Lebensalter,

d) Berücksichtigung des Vollen Kinderfreibetrags in Sonderfällen,

e) Berücksichtigung von Kinder, die im Ausland ansässig sind,

f) Berücksichtigung erhöhter Werbekosten oder Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen usw.

sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die erforderlichen Antragsvordrucke sind bei den Finanzämtern bzw. im Internet erhältlich.

 

9.  Anträge auf Änderungen/Ergänzung von sonstigen Eintragungen (z.B. Steuerklasse, Religionszugehörigkeit) sowie auf Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten sind bei dem Einwohnermeldeamt einzureichen.

 

10. Nicht benötigte Lohnsteuerkarten 2009 sind an das Einwohnermeldeamt zurückzusenden, das die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.

 

Einwohnermeldeamt Gemeinde Kloster Lehnin

Kloster Lehnin, den 08.10.2008

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kloster Lehnin
Do, 30. Oktober 2008

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