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Winterdienst - was haben Anwohner zu beachten?

Aufgrund der bevorstehenden Schneefälle weist die Gemeindeverwaltung alle Eigentümer und Nutzer von Grundstücken, die innerhalb von bebauten Ortslagen liegen, noch einmal auf den erforderlichen Winterdienst hin, der in der Straßenreinigungssatzung festgelegt ist.

 

Alle Gehwege sind in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mittel zu behandeln. Die Verwendung von auftauenden Stoffen ist nur erlaubt bei Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und bei starkem Gefälle.

 

Auf Straßen der Kategorie C, die nicht über einen Gehweg verfügen, ist zur bebauten Fahrbahnseite hin, ein bis zu 1,50 m, mindestens jedoch 0,80 m breiter Streifen für Fußgänger parallel zur Grundstücksgrenze von Schnee freizuhalten und zu bestreuen.

 

Auf Straßen der Kategorie C wird der Winterdienst durch die Anlieger durchgeführt. Die Straße ist so von Schnee zu räumen, dass sie befahrbar bleibt und ein Begegnungsverkehr möglich ist. Der Schnee ist dabei am Rand der Fahrbahn anzuhäufen, der dem eigenen Anliegergrundstück am nächsten liegt. Die Reinigungspflichtigen haben die erforderlichen Streumittel selbst zu beschaffen. Bei extremen Witterungsverhältnissen übernimmt die Gemeinde den Fahrbahnwinterdienst.

 

Begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Auch die Ablagerung von salzhaltigen oder mit auftauenden Stoffen durchsetzten Schnee ist auf diesen Flächen untersagt.

 

Täglich von 07:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist nach Beendigung des Schneefalls zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr zu beseitigen. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefalls keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt.

 

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder -wo dies nicht möglich ist- auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird.  Die Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten, Hausanschlussschieber sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden. Die zu räumenden Flächen dürfen weder durch mechanische noch durch chemische Mittel beschädigt werden.

 

Der komplette Satzungstext über Pflichten im Rahmen der Straßenreinigung ist im Internet unter www.klosterlehnin.de nachzulesen.

 

Durch die Ordnungsbehörde werden Kontrollen durchgeführt und Verstöße ordnungsrechtlich verfolgt.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Fr, 05. Februar 2021

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