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Gesundheitsamt antwortet auf Fragen Kloster Lehniner Eltern zur Quarantäne von ITBD-Kindern

Die Hotline der Gemeinde zur Quarantäne-Anordnung von 47 Kindern und fünf Erzieher/innen der ITBD wurde am Freitag rege genutzt. Die Gemeinde hat die Fragen der Eltern aufgenommen und an das Gesundheitsamt des Landkreises weitergeleitet. An dieser Stelle nochmals allen Erkrankten die besten Genesungswünsche.

 

Vorab: jegliche Corona-Fragen sind über die Hotline des LK PM ( Tel. 033841 /9-1111) abfragbar.  Die Bereitschaft der Landkreis-Hotline ist von Mo  bis Fr  von 8 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr sowie Sa + So  9 bis 14 Uhr. Weiterhin aktualisiert der LK PM ständig seine Homepage und reagiert damit auf spezielle Fragen.

 

Die Fragen der Kloster Lehniner Eltern wurden wie folgt beantwortet:

 

1.    Wenn mein Kind in Quarantäne geschickt wurde, steht dann die ganze Familie unter Quarantäne oder nur das Kind? Wie sieht es mit den Eltern aus und wie mit Geschwisterkindern?

Gesundheitsamt: Wenn das Kind in Quarantäne geschickt wurde, steht auch nur das Kind unter Quarantäne. Die Eltern bzw. die Geschwister nicht.

 

2.    Wer klärt mich im Detail auf und von wem erfahre ich, was wie und in welchem Zeitraum zu erfolgen hat?

Gesundheitsamt: Wenn eine Quarantäneanordnung erfolgt, bekommt der Betreffende komplett die Anordnung zum Verhalten vom Gesundheitsaufseher bzw. vom Gesundheitsamt. Sie können sich natürlich jederzeit auch über die Webseite des RKI informieren.

 

3.    Muss ich mein Kind oder mich nach der Quarantäne-Anweisung auf den Coronavirus testen lassen?

Gesundheitsamt: Nein.

 

4.    In welchem Zeitraum erfolgt die Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt? ...auch am Wochenende?

Gesundheitsamt: Das Gesundheitsamt arbeitet auch am Wochenende. Wenn eine Meldung zur positiven Testung vorliegt, soll die Meldung direkt zum Gesundheitsamt übermittelt werden und es erfolgt eine sofortige Abarbeitung nach Arbeitsbelastung. Natürlich kann auch die Meldung über die Hotline erfolgen.

 

5.    Was teile ich als Erziehungsberechtigter/-berechtigte meinem

Arbeitgeber mit, ab wann und für wie lange die betreuende Person zu Haus das in Quarantäne befindende Kind beaufsichtigen muss? Können sich Eltern abwechseln bei der Betreuung?

Gesundheitsamt: Quarantänezeitraum sind immer 14 Tage. Das steht konkret auf dem Quarantänebescheid. Wenn Eltern ihre Kinder beaufsichtigen müssen, können sie sich selbstverständlich auch abwechseln.

 

6.    Darf ich in Quarantäne auch spazieren gehen, wenn ja für wielange?

Gesundheitsamt: Nein, während der Quarantäne dürfen Sie nicht spazieren gehen.

 

7.    Von wem und wann erhalte ich offizielle Unterlagen für den Arbeitgeber, die meinen Arbeitsausfall legitimieren? Muss ich dazu noch einem zusätzlich zum Arzt?

Gesundheitsamt: Man erhält eine Quarantäneanordnung vom Gesundheitsamt. So schnell wie möglich nach Meldung des Falles. Man muss dazu nicht noch zusätzlich zu einem weiteren Arzt. 

 

8.  Kann man sich durch einen Negativtest aus der Quarantäne befreien lassen?

Gesundheitsamt:

Nach einer Einreise kann bei einem Negativtest ab dem 5. Tag das Gesundheitsamt die Quarantäne aufheben. Das liegt aber in der Entscheidung des Gesundheitsamtes, die jeden einzelnen Sachverhalt prüft.

Bei häuslicher Quarantäne ist vom Gesetzgeber solch eine Regelung erst ab dem 10. Quarantänetag vorgesehen. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf der Seite des RKI:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

 

9. Getrennt lebende Eltern: Kind war beim anderen Elternteil vor Quarantänemeldung zu Besuch. Muss anderes Elternteil sich auch in Quarantäne begeben?

Gesundheitsamt: Nein, nur nach Anordnung.

 

10.    Bei getrennt lebenden Eltern, die ein 14-tägiges Wechselmodell vereinbart haben: Darf/sollte

das in Quarantäne geschickte Kind ab Montag zum anderen Elternteil wechseln?

Gesundheitsamt: Nein, das Kind sollte nicht wechseln. Es befindet sich in Quarantäne.

 

11.   Wieviel Gehalt bekomme ich während ich mein Kind in Quarantäne

betreue: 100 oder 67 Prozent?

Antwort: Wer einem gesetzlichen oder behördlich angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbot auf Grund des Infektionsschutzgesetzes unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 1 ff. IfSG eine Entschädigung in Geld.

Auch erwerbstätige Personen, welche aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben längstens bis zu zehn Wochen in Höhe von 67% des monatlichen Nettoeinkommens einen Anspruch auf Entschädigung. Erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein betreuen oder pflegen, steht ein Anspruch auf Entschädigung längstens bis zu 20 Wochen zu. Die Auszahlung für die Dauer von längstens sechs Wochen erfolgt durch den Arbeitgeber, welcher die Erstattung der Entschädigungsleistung beim LAVG beantragen kann. Mehr Infos zum Thema gibt es hier: https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.661750.de

 

 

 

 

 

 

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Mo, 14. Dezember 2020

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