Lockdown im Land Brandenburg verlängert
Brandenburg verlängert wegen der Pandemie den Teil-Lockdown bis zum 21. Dezember und passt die Corona-Maßnahmen in wichtigen Punkten an das aktuell hohe Infektionsgeschehen an. Das Kabinett hat dazu heute die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. So wird die Masken-Pflicht ausgeweitet, und die Kontaktbeschränkungen werden weiter verschärft. Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen anordnen, auf welchen belebten Straßen und Plätzen zum Jahreswechsel ein Silvesterfeuerwerk verboten ist.
Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Mit unserer heutigen Entscheidung machen wir deutlich: Es ist keine Zeit für Lockerungen. Im Gegenteil: Die physischen Kontakte müssen weiter verringert werden. Die Zahl der Patienten auf den Intensivstationen erhöht sich deutlich. Die Zahl der Todesfälle steigt ebenfalls. Zur Zeit sind es täglich bundesweit rund 400. Das ist die Passagierzahl eines großen Urlaubsfliegers. Das macht mich betroffen und macht mir große Sorgen. Sofern sich die Lage nicht dramatisch zu-spitzt, soll es zu den Weihnachtstagen eine kleine Entlastung geben, damit sich Familien treffen können. Das Gesundheitsministerium bereitet alles vor, damit die Impfkampagne zügig starten kann, sobald der Impfstoff einsatzfähig ist.“
Die wichtigsten Regeln bis Jahresende:
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgeweitet: Grundsätzlich ist nun in allen öffentlich zugänglichen Räumen und Orten mit Publikumsverkehr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Also zum Beispiel in Banken, Postfilialen, Behörden, Krankenhäusern. Das gilt auch an Orten unter freiem Himmel, wo sich viele Menschen auf engem Raum aufhalten, zum Beispiel auf Wochenmärkten und in Fußgängerzonen. Auch in allen Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt auch im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, einschließlich der dazugehörigen Parkplätzen.
Für private Feiern und Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gelten folgende Einschränkungen: Sie sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahren sind davon ausgenommen, zählen also in die Anzahl von bis zu 5 Personen nicht hinzu. Eine Familie mit zwei Erwachsenen und drei Jugendlichen, die alle älter als 14 Jahren sind, darf keinen weiteren Besuch in ihrer Wohnung empfangen, wenn alle anwesend sind.
Die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis 01. Januar 2021 werden erweitert: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind bis maximal 10 Personen erlaubt. Hinzu kommen Kinder im Alter bis zu 14 Jahren. Hotels und Pensionen dürfen in Brandenburg Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen nicht beherbergen. Dazu zählen auch Personen, die aufgrund von Verwandtenbesuchen nach Brandenburg reisen. Wenn Personen Verwandte über die Feiertage besuchen möchten, müssen sie privat untergebracht werden.
Im Bereich der Religionsfreiheit gibt es keine neuen Einschränkungen. Religiöse Großveranstaltungen müssen vermieden werden. Alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, an denen Personen aus mehr als zwei Haushalten oder mehr als fünf Personen aus mehr als einem Haushalt teilnehmen, sind untersagt. Auf Weihnachtsfeiern sollte verzichtet werden.
Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels bleiben unter Hygieneauflagen weiter geöffnet. Die Einzelhändler müssen den Zutritt so steuern, dass Warteschlagen vermieden werden. Entsprechend der neuen Verordnung sind in der Adventszeit keine verkaufsoffenen Sonntage möglich. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich höchstens eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter aufhalten. Bei größeren Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt: auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche.
Auf belebten Straßen und Plätzen ist Silvesterfeuerwerk untersagt. Das private Silvester-Feuerwerk auf dem eigenen Grundstück oder in Anwohnerstraßen ist erlaubt.
Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen das Abstandsgebot zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann, ist weiter untersagt. Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe. Sie müssen weiter geschlossen bleiben. Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind weiter für den Publikumsverkehr zu schließen. Nur der Außerhausverkauf ist nach wie vor erlaubt. Imbissbuden können weiter an ihrem Stand Speisen oder Getränke verkaufen, die Kunden dürfen diese aber nicht dort verzehren. Es darf dort zu keinen Menschenansammlungen kommen. In Kantinen dürfen Gäste, die nicht zum Betrieb gehören, nicht essen gehen.
Alle Personen haben bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Kitas und Schulen bleiben weiter offen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf die Schülerinnen und Schüler ab der 7. Klasse, außer im Sportunterricht ausgeweitet. Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal müssen nunmehr im gesamten Schulgebäude und im Außenbereich (Schulhof) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Im Musikunterricht im Hort wird das Singen und das Spielen von Blasinstrumenten verboten. Sportunterricht findet nur im Freien oder in halbierten Lerngruppen statt.
In Gebieten mit sehr hohen Infektionszahlen (Inzidenzwert 200 – Hotspots) treffen die Schulbehörde in Abstimmung mit den Gesundheitsämtern weitere schulorganisatorischen Maßnahmen. Dabei wird zunächst ein Wechsel von Präsenz-und Distanzunterricht in allen Oberstufen sowie in den beruflichen Schulen vorgesehen.
Für den Publikumsverkehr sind weiter zu schließen: Diskotheken, Ausstellungen, Jahrmärkte, Volksfeste, Theater, Kinos, Museen, Tierparks, Schwimmbäder, Saunen und Freizeitparks.
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