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Neue Corona-Verordnung: Nur noch wenige Einschränkungen

Bis auf wenige konkrete Einschränkungen ist vieles wieder erlaubt. Das Kabinett hat am Freitag dazu die neue „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ beschlossen. Sie tritt am heutigen Montag, 15. Juni, in Kraft und löst die bisherige Eindämmungsverordnung ab. Die Abstands- und Hygieneregeln müssen aber weiterhin generell eingehalten werden. Die Maskenpflicht im Einzelhandel und im Nahverkehr gilt weiterhin. Die Kontaktbeschränkungen fallen weg. Öffentliche und private Veranstaltungen können wieder mit bis zu 1.000 Teilnehmenden stattfinden. Gaststätten dürfen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet haben. Die Besuchs- und Zutrittsbeschränkungen in Krankenhäusern und Pflegeheimen werden schrittweise gelockert: So sind nun Besuche mit bis zu zwei Personen möglich, ab dem 15. Juli entfallen die zahlenmäßigen Begrenzungen des Besuchsrechts ganz. Lediglich Clubs, Diskotheken und Dampfsaunen sind aus Infektionsschutzgründen für den Publikumsverkehr weiterhin zu schließen.

 

Abstand halten gehört zu den wichtigsten Verhaltensmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus. Deshalb ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich weiter grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dieses Abstandsgebot gilt nicht:

- für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,

- im Bereich der Kindertagesbetreuung sowie in den Bereichen der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Hilfen zur Erziehung,

- ab dem 25. Juni 2020 zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülerinnen und Schülern und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen.

 

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist ab Personen ab 6. Lebensjahr weiterhin erforderlich:

- in Verkaufsstellen des Einzelhandels,

- in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseur- und Fußpflegebetriebe, Kosmetik- und Nagelstudios oder anderen Dienstleistungseinrichtungen, Dienstleistungseinrichtungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet,

- bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (insbesondere ÖPNV, Taxen, Schülerbeförderung),

- bei Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Neu ist die Regelung hinsichtlich Reisebus-reisen und vergleichbaren touristischen Angeboten. Diese Klarstellung wurde ein-gefügt, da es gerade vor der beginnenden Urlaubszeit hierzu zahlreiche Fragen sowohl von Bürgerinnen und Bürgern als auch von Reiseanbietern gab. Boots- und Floßausflüge im privaten Bereich fallen jedoch nicht unter den Begriff „Schiffsaus-flüge“.

 

Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind:

- Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, mit denen sie kommunizieren,

- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

- Beschäftigte in Verkaufsstellen und Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, die keinen direkten Kundenkontakt haben oder wenn an ihrem Arbeitsplatz die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird,

- das Fahrpersonal im öffentlichen Personenverkehr während der Fahrt.

 

Die bisherigen Kontaktbeschränkungen entfallen. Das bedeutet, dass sich Freunde, Verwandte und Bekannte wieder treffen können, ohne eine bestimmte Obergrenze einhalten zu müssen. Private Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich können also wieder ohne gewichtigen Anlass – wie zuletzt mit der Eindämmungsordnung geregelt – stattfinden. Aber: Alle müssen die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln einhalten. Das bedeutet: Wenn Verwandte oder Freunde zu Besuch kommen, sollten Umarmungen und Begrüßungsküsschen weiter tabu sein.

 

Die Obergrenze der Teilnehmenden wird für Veranstaltungen auf bis zu 1.000 zeitgleich Anwesenden erlaubt. Veranstalter müssen auf der Grundlage eines Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sicherstellen sowie den Zutritt und Aufenthalt der Teilnehmenden steuern und beschränken. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Veranstalterinnen und Veranstalter aufgrund des vergleichsweise höheren Infektionsrisikos zusätzlich für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sorgen sowie die Personendaten in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen. Teilnehmende müssen bei Versammlungen und Veranstaltungen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, es wird aber allgemein empfohlen.

 

Gaststätten, Kneipen, Bars und vergleichbare Einrichtungen können wieder ohne zeitliche Einschränkungen für ihre Gäste öffnen. Aber auch sie müssen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sowie den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherstellen. Und sie müssen die Personendaten der Gäste in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen.

 

Betreiberinnen und Betreiber von Hotels, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen sowie alle Vermieterinnen und Vermieter von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Räumlichkeiten haben die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sicherzustellen. Und sie müssen die Personendaten der Gäste in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen. In allen gemeinschaftlich genutzten Räumen, wie zum Beispiel Frühstücks- und Essensräumen, Aufenthaltsbereichen oder Spielzimmern müssen sie außerdem den regelmäßigen Aus-tausch der Raumluft durch Frischluft sicherstellen.

 

Sport in und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist grundsätzlich erlaubt. Die Betreiberinnen und Betreiber müssen auf der Grundlage von Hygienekonzepten die Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts sicherstellen. Außerdem müssen regelmäßig die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen erfolgen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Geräten. Beim Sport in geschlossenen Räumen muss zusätzlich für eine ausreichende Raumlüftung gesorgt und müssen Personendaten in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. In allen Fällen muss die Sportausübung kontaktfrei erfolgen (ausgenommen sind die Personen, für die das Abstandsgebot nicht gilt, zum Beispiel Ehe- oder Lebenspartner, Angehörige des eigenen Haushalts sowie Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht). Dies gilt nicht für den Schulbetrieb. Das bedeutet, dass im Amateurbereich Sportarten wie zum Beispiel Fußball, Hand-ball oder Basketball nur im kontaktfreien Training möglich sind, aber noch nicht im regulären Spielbetrieb (zum Beispiel Punkt- und Pokalspiele).

 

Der Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams und der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- und Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, kann durchgeführt werden.

Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Thermalbäder, Freibäder und sonstige Badeanlagen dürfen ebenfalls alle wieder öffnen. Hier gelten die gleichen Anforderungen wie für die Sportanlagen.

 

Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen: Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner in solchen Einrichtungen können nun täglich durch bis zu zwei Personen besucht werden (bislang war das nur bis zu einer Person möglich). Aber: Personen mit Atemwegsinfektionen sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen.

 

Regelungen zur Kindertagesbetreuung sind im Unterschied zur bisherigen Eindämmungsverordnung in der neuen Umgangsverordnung nicht mehr enthalten. Die Kitas wurden seit 15. Juni in den Regelbetrieb übernommen. Das Gesundheitsministerium hat den „Rahmenhygieneplan Kitas“ entsprechend überarbeitet und angepasst. Die Regelungen zu den Schulen in der neuen Umgangsverordnung gelten bis einschließlich 24. Juni 2020. Das bedeutet: mit Beginn der Sommerferien gilt der Paragraf zu den „Schulen“ nicht mehr. Für die Schulen sollen alle Voraussetzungen geschaffen werden, damit sie nach den Sommerferien flächendeckend einen regulären Schulbetrieb wiederaufnehmen können. Grundsätzlich soll jeden Tag Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler stattfinden.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Lehnin
Mo, 15. Juni 2020

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