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Die neuen Coronaregeln - Tipps, was zu beachten ist

Am 8. Mai 2020 hat die Landeregierung eine neue Eindämmungsverordnung beschlossen. Diese regelt weitere Lockerungen u.a. im § 5 zu Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen, Zusammenkünften sowie in § 6 zu Sportstätten, Sportbetrieben und Spielplätzen.

 

So dürfen z.B. öffentlich zugängliche Spielplätze und -flächen unter freiem Himmel durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wieder genutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass durch eine anwesende aufsichtsbefugte Person die Einhaltung des Abstandsgebots und der Hygieneregel sichergestellt wird.

 

Die Regel nach § 5 der Eindämmungs-VO (…mit 50 Personen…) schließt allerdings z.B. bei einer Hochzeitszeremonie nicht ein, dass in diesem Kreis danach eine Feier stattfinden darf.

 

Ab 15. Mai 2020 kann der kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb wieder aufgenommen werden.

 

§ 8 regelt die Öffnung von gastronomischen Einrichtungen. So können ab dem 15. Mai 2020 Gaststätten von 6-22 Uhr öffnen, die zubereitete Speisen verabreichen, einschließlich Cafés, wenn der jeweilige Betreiber die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 3 sicherstellt.

 

Ebenso können ab dem 15. Mai 2020 Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Ferienwohnungen und -häuser sowie Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit für Gäste öffnen, sofern die jeweiligen Unterkünfte über eine eigene Sanitärausstattung verfügen und sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben.

 

Auch Besuche in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern durch Einzelpersonen sind unter strengen Auflagen wieder möglich. Vor Besuch der Einrichtung wird empfohlen, sich zu

erkundigen, ob es von Seiten der Träger Sonderregelungen gibt.

 

Geregelt sind auch alle weiteren Maßnahmen zu Schulen und Kindertageseinrichtungen in den §§ 12 und 13.

 

Die Eindämmungsverordnung, die zunächst bis 5. Juni 2020 gilt kann hier eingesehen werden:

https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_II_30_2020.pdf

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Veröffentlichung

Do, 14. Mai 2020

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