Die neuen Lockerungen für den Kinder- und Jugendbereich: Was ist zu beachten?
Die neue Eindämmungsverordnung gilt seit 9. Mai - was ist bei Lockerungen aus Sicht der Kreisverwaltung zu beachten?
Große Erleichterungen bei der nachbarschaftlich organisierten Kinderbeaufsichtigung:
Künftig können auch andere Aufsichtspersonen mit mehreren Kindern im öffentlichen Raum - zum Beispiel auf Spielplätzen oder in Parks gehen. Auch im Rahmen einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung kann jetzt eine Person auch wieder die Kinder von anderen beaufsichtigen.
Öffentliche Spielplätze wieder geöffnet:
Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und -flächen ist unter freiem Himmel durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gestattet, wenn die Eltern oder eine andere volljährige Person dies beaufsichtigen. Notwendig ist, dass die Einhaltung des Abstandsgebots und der Hygieneregeln sichergestellt wird. Auch öffentliche Plätze und Straßen können im Rahmen von Aktivitäten der Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen, Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen von nachbarschaftlich organisierter Kinderbetreuung wieder betreten und genutzt werden.
Weiterbildung:
In den Weiterbildungseinrichtungen werden – neben digitalen Lernangeboten – in begrenztem Umfang wieder Präsenzangebote möglich. Angebote der allgemeinen, politischen und kulturellen Weiterbildung sind wieder zu gelassen, es wird nur die Zahl der Teilnehmenden auf maximal 5 begrenzt. Hilfen zur Erziehung Unterstützungsangebote für Kinder und Familien – wie Erziehungsberatungsstellen, Erziehungsbeistandschaft, sozialpädagogische Familienhilfe und Tagesgruppen für Kinder und Jugendliche – können ihren Betrieb wieder aufnehmen, es sei denn, das jeweils zuständige Jugendamt widerspricht.
Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit:
Jugendfreizeiteinrichtungen, wichtige Treffpunkte für junge Menschen, können wieder öffnen und – unter Wahrung der gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen – sozialpädagogische Angebote für Jugendliche machen, wenn das Jugendamt keine Bedenken hat. Ebenso sind wieder alle Angebote der Jugendsozialarbeit geöffnet. Jede Einrichtung erarbeitet einen Hygieneplan und setzt die daran enthaltenen Maßgaben um. Jede KJH-Einrichtung die öffnet, führt Besucherlisten bzw. ein Besucherbuch. Diesen müssen den Tag des Besuchs sprich Datum, Vor- und Zunahmen, die Anschrift und Telefonnummer enthalten. Diese Erfassung dient der Nachverfolgung im Infektionsfall. Menschen mit Erkältungssymptomen dürfen KJH-Einrichtung nicht nutzen! COVID-19 typischen Krankheitszeichen sind: trockener Husten, Fieber, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn, Halsschmerzen u.a.
Allgemeine Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum:
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind weiter untersagt. Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden, zum Beispiel Demonstrationen, kann die zuständige kommunale Versammlungsbehörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. In geschlossenen Räumen ist bei Veranstaltungen und Beratungen ein textiler Mundschutz zu tragen.
Lockerungen nicht übertreiben, bleiben Sie gesund!
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