Neue Coronaregeln bis 5. Juni - was ist zu beachten?
Am 8. Mai 2020 hat die Landesregierung eine neue Eindämmungsverordnung beschlossen. Diese regelt weitere Lockerungen u.a. im § 5 zu Veranstaltungen, Versammlungen, Ansammlungen, Zusammenkünften, in § 6 zu Sportstätten, Sportbetrieben und Spielplätzen.
So dürfen öffentlich zugängliche Spielplätze und -flächen unter freiem Himmel durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wieder genutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass durch eine anwesende aufsichtsbefugte Person die Einhaltung des Abstandsgebots und der Hygieneregel sichergestellt wird.
§ 8 regelt die Öffnung von gastronomischen Einrichtungen. So können ab dem 15. Mai 2020 Gaststätten in der Zeit von 6-22 Uhr öffnen, die zubereitete Speisen verabreichen, einschließlich Cafes, wenn der Betreiber die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 3 sicherstellt.
Ebenso können ab 15. Mai 2020 Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Ferienwohnungen und -häuser sowie Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit für Gäste öffnen, sofern die jeweiligen Unterkünfte über eine eigene
Sanitärausstattung verfügen und sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben. Dies regelt der § 9.
Auch Besuche in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern durch Einzelpersonen sind unter strengen Auflagen möglich.
Geregelt sind auch alle weiteren Maßnahmen zu Schulen und Kindertageseinrichtungen in den §§ 12 und 13.
Die neue Eindämmungsverordnung gilt bis einschließlich 5. Juni 2020.
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