Notfallbetreuung stößt in Kloster Lehnin an ihre Grenzen
Mit der Verlängerung der Notbetreuung in Kindereinrichtungen hat die Landesregierung die Anzahl der berechtigten Eltern erhöht, die ihr Kind betreuen lassen können. Gleichzeitig wurde aber klargestellt, dass der Gesundheitsschutz an oberster Stelle steht. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) ist in der Regel untersagt. Es können Ausnahmen gestattet werden, die wie folgt aussehen:
- die Sorgeberechtigten arbeiten in kritischen
Infrastrukturbereichen und können keine häusliche
oder private Betreuung organisieren
- das Kindeswohl ist zu schützen
- Landräte können Härtefallregelungen treffen
Vor dem 20. April 2020 erteilte Ausnahmen gelten fort, ohne dass ein neuer Antrag nötig ist.
Die Gruppengröße für die Notfallbetreuung soll für Kinder bis 3 Jahre bei fünf Kindern liegen. Die Gruppen der älteren Kinder können etwas größer sein, wenn es die Räume ermöglichen und die Hygienevorschriften eingehalten werden können.
Obwohl alle acht Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kloster Lehnin ab morgigen Dienstag wieder geöffnet sind, stößt die Notfallbetreuung in einigen Einrichtungen an ihre Grenzen.
Daher kann es sein, dass Kinder von Eltern, die einen Anspruch auf Notfallbetreuung haben, nicht in ihrem Wunsch-Kindergarten untergebracht werden können bzw. nicht mehr aufgenommen werden. Die Sicherheit der Kinder, die bereits die Einrichtung besuchen, genießt oberste Priorität. In Abhängigkeit der Infektionsausbreitung kann der Landrat die Notfallbetreuung begrenzen.
Neu aufzunehmende Kinder müssen auch den jetzt gesetzlich vorgeschriebenen Impfschutz gegen Masern nachweisen.
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