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Maskenpflicht  und Erlaubnis von Gottesdiensten

Zur weiteren Eindämmung des Coronavirus gilt in Brandenburg seit Montag, 27. April, im Öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel eine Pflicht zum Mund-Nasenschutz. Das hat die Landesregierung beschlossen. Die Höchstzahl der Teilnehmer bei Versammlungen unter freiem Himmel wird ab 4. Mai von bisher 20 Personen auf bis zu 50 erhöht. Dafür sind jedoch für jeden Einzelfall Genehmigungen der zuständigen Behörden erforderlich. Mit dieser Höchstzahl sind ab 4. Mai auch wieder Gottesdienste erlaubt. Festgelegt wurde auch, dass Friseurbetriebe ab 4. Mai wieder öffnen dürfen. Die Verordnung gilt ansonsten in ihrer Fassung vom 17. April bis längstens zum 8. Mai weiter. Allerdings müssen hierzu Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden. Verantwortlich sind die Veranstalter.

 

In der Verordnung ist u. a. neu festgelegt:

1. zum Einzelhandel und zur Nutzung des ÖPNV:

„Ab dem 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie Fahrgäste bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.“

Zum ÖPNV gehört auch die Nutzung von Regionalbahnen und Regionalexpress. Menschen mit Behinderungen und diejenigen Personen mit entsprechenden gesundheitlichen Gründen müssen nur dann eine Nase-Mund-Abdeckung tragen, wenn sie dazu in der Lage sind.

 

2. Zu Gottesdiensten und religiösen / nichtreligiösen Veranstaltungen heißt es in der Verordnung und sind damit ab 4. Mai erlaubt:

- „Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen; die Veranstalter haben sicherzustellen, dass die Hygienestandards eingehalten werden“.

- „nichtreligiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen und Trauerfeiern im privaten und familiären Bereich mit bis zu 20 Personen sowie die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis“.

 

Weiterhin wichtig bleibt u.a., den Mindestabstand einzuhalten und die Hygieneregeln zu beachten. So kann die Verbreitung des Virus weiter verlangsamt werden.

Eine Atemmaske ist kein Allheilmittel. Sie ist ein zusätzlicher Schutz, muss aber regelmäßig ausgetauscht oder sterilisiert wird. Sonst kann aus dem zusätzlichen Virenschutz schnell eine Virenschleuder werden.

 

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Veröffentlichung

Mo, 27. April 2020

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