Rauchmelderpflicht bis 31.12.2020
Für Neu- und Umbauten besteht seit 1. Juli 2016 die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern. In Bestandsbauten müssen sie im Land Brandenburg bis 31.12.2020 installiert sein. Der Sachbearbeiter Feuerwehrwesen der Gemeinde Kloster Lehnin, Thomas Preuschoff, ist sich sicher, dass Rauchwarnmelder dazu führen können, dass Brände frühzeitig erkannt und so Leben gerettet werden können.
Hinsichtlich der Rauchwarnmelderpflicht verweist Preuschoff auf die Brandenburgische Bauordnung § 48, Abs. 4.
Hier heißt es:
„In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.“
Verantwortlich für Installation und Wartung ist der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum).
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