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Weitere Einschränkungen durch die Corona-Krise

Vom Land Brandenburg wurde durch die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV erlassen. Sie tritt am 18.März 2020 in Kraft und gilt bis zum 19. April 2020.

Die jetzt als Rechtsverordnung in Landesrecht umgesetzten Festlegungen verfolgen das Ziel, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, um damit das Gesundheitssystem weiterhin in die Lage zu versetzen, alle Erkrankten versorgen zu können. Neben den bereits bekannten und im Wege der Allgemeinverfügung durch die Landkreise und kreisfreien Städte umgesetzten Einschränkungen im Kita- und Schulbereich treten am 18. März 2020 u.a. folgende Regelungen in Kraft:

• Das Verbot von Veranstaltungen ab 50 Teilnehmenden. Wenn sich weniger als 50 Menschen zusammenfinden, gelten genaue Vorgaben über Anwesenheitslisten (§ 1). Die Gemeinde Kloster Lehnin untersagt darüber hinaus sämtliche öffentliche Veranstaltungen unabhängig von der Teilnehmerzahl und stellt die kommunalen Einrichtungen wie z.B. Gemeindezentren, Trauerhallen, Versammlungsräume in den Feuerwehrgerätehäusern nicht mehr für private Veranstaltungen zur Verfügung.

• Verkaufsstellen des Einzelhandels haben für den Publikumsverkehr zu schließen. Ausnahmen gelten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte und den Großhandel (§ 2).

 

• Für all diese Bereiche wird das Sonntagsverkaufsverbot für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung bis zum 19. April 2020 aufgehoben. Sie können demnach auch sonntags von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen (§ 2 Abs. 4).

• Gaststätten und Imbisse dürfen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Übernachtungsangebote dürfen nur zu notwendigen Zwecken und nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.

• Geschlossen für das Publikum werden dagegen auch Diskotheken, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten sowie Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Spielplätze, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen (§ 3).

 

• Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios ist untersagt. In besonderen Einzelfällen können vor Ort Ausnahmen gewährt werden. Ferner sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen verboten (§ 4).

• Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Hospizen dürfen keinen Besuch empfangen. Eine Ausnahme gilt für Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke, die einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen dürfen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

• Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und ähnlichen Wohnformen dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

"Mir ist bewusst, dass die Umsetzung der vorgenannten Regelungen schmerzliche Eingriffe in unseren Alltag mit sich bringen. Dennoch bitte ich alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Kloster Lehnin um ihre Mitwirkung und Unterstützung. Nur wenn wir uns jetzt alle gemeinsam an diese Regelungen halten und die sozialen Kontakte auf das absolute Mindestmaß herunterfahren, kann es uns gelingen, möglichst schadlos diese Krisenzeiten zu überwinden. Achten Sie auf sich und Ihre Nachbarn und bleiben Sie gesund!", sagt Bürgermeister Uwe Brückner.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 18. März 2020

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