Für die Schiedsstelle der Gemeinde Kloster Lehnin werden Schiedsfrauen/Schiedsmänner gesucht!
Die Aufgabe der Schiedsstelle ist die gütliche Einigung streitiger Rechtsangelegenheiten. Die Schiedsstellen können in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten des täglichen Lebens, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche, aber auch wegen Verletzung der persönlichen Ehre in Anspruch genommen werden. Auch in einigen Strafsachen ist vor Erhebung der Privatklage, also wenn die Staatsanwaltschaft nicht von sich tätig werden muss, stets der Sühneversuch bei den Schiedsstellen durchzuführen. Weitere Beispiele für die Tätigkeit der Schiedspersonen können dem anhängenden Beitrag entnommen werden.
Personen, die Interesse an der Tätigkeit als Schiedsfrau bzw. Schiedsmann haben, richten ihre schriftliche Bewerbung bitte bis zum
28.02.2019
an die Gemeinde Kloster Lehnin, Der Bürgermeister, Friedensstr. 3, 14797 Kloster Lehnin. Ein tabellarischer Lebenslauf sollte der Bewerbung beigefügt werden.
Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.
In der Gemeinde Kloster Lehnin ist 1 Schiedsstelle eingerichtet. Für die Schiedsstelle sind 2 Schiedspersonen zu wählen, derzeit ist 1 Schiedsperson aktiv.
Die Schiedspersonen werden für die Dauer von 5 Jahren von der Gemeindevertretung gewählt und dann vom Direktor des Amtsgerichtes berufen und verpflichtet.
Bei der Wahl der Schiedspersonen ist grundsätzlich das Wohnortprinzip zu beachten, so dass nicht in das Amt berufen werden soll, wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt. Die Schiedsperson muss ferner nach ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein, sie muss das Wahlrecht besitzen und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
gez. Brückner
Bürgermeister
Ein Fall für den Schlichter
Schiedsverfahren können Konflikte zwischen Nachbarn lösen. Das spart Zeit und Geld.
Sommer, Sonne, Grillsaison - da kommt bei den meisten große Freude auf. Bei einigen hingegen kippt die gute Laune schnell in bitterbösen Streit um: Wenn die Nachbarsfamilie etwa im ersten Stock den Holzkohlegrill auf dem Balkon aktiviert und dadurch das halbe Haus einnebelt. Mit einer klaren Aussprache ist die Auseinandersetzung oft noch nicht bereinigt.
Im Gegenteil: Ein Wort gibt das andere, manchmal kochen alte Streitigkeiten wieder hoch, und dann hagelt es schließlich böse Worte. Wenn sich Nachbarn streiten, helfen Schiedspersonen und Schlichter bei der Konfliktlösung. Im Unterschied zur Gerichtsverhandlung wird auf diesem Wege meist der Haussegen bewahrt. Das Verfahren erspart zudem Zeit und Geld, nicht nur den Streithähnen, sondern auch dem Staat. Deshalb ist es in vielen Bundesländern und auch hier in Brandenburg obligatorisch.
Es sind oft die Kleinigkeiten, die für großen Ärger sorgen. Sei es der Baum, der über den Gartenzaun ragt oder der Mieter mit der feinen Nase, der sich in seiner Wohnung vom Knoblauchgeruch aus der Küche des Nachbarn gestört fühlt. In solchen Fällen ist der Weg zum Gericht meist nicht der beste. Wenn es zu solchen Streitigkeiten zwischen Nachbarn kommt, versucht der Schlichter, mit beiden Seiten zu einer Lösung zu kommen.
Schiedsverfahren obligatorisch
Vor einigen Jahren hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Förderung außergerichtlicher Streitbeilegung beschlossen, das den Ländern ein verpflichtendes Schiedsverfahren ermöglicht. Es soll zum Beispiel auf Fälle mit einem Streitwert bis zu 750 Euro und vor allem bei nachbarrechtlichen Fragen angewendet werden.
In Brandenburg und in einigen anderen Bundesländern ist das Schiedsverfahren obligatorisch vorgeschrieben. Erst wenn auf diesem Weg keine Einigkeit erzielt wurde, kann ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden.
Solch ein Schiedsverfahren empfiehlt sich gerade beim Streit mit Nachbarn. Nach einer Gerichtsverhandlung gibt es in der Regel einen Sieger und einen Verlierer. Ein einvernehmliches Miteinander in der Nachbarschaft wird es deshalb aber kaum geben.
Ohne Gesichtsverlust
Beim Schiedsverfahren, auch Schlichtung genannt, sind die Betroffenen selbst gefordert: Man setzt sich gemeinsam an einen Tisch und versucht, eine Lösung zu finden - ohne Gesichtsverlust für eine der beteiligten Parteien. In etwa der Hälfte der Fälle gelingt dies.
Eine außergerichtliche Streitbeilegung kann den Konfliktparteien helfen, Geld zu sparen. Schiedsverfahren sind vergleichsweise günstig. In Brandenburg liegen die Gebühren für eine Schiedsverhandlung zwischen 10 und 20 Euro, je nachdem, ob ein Vergleich erzielt wird oder nicht. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen auf bis auf 40 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (etwa Portokosten) der Schiedsperson anfallen, so dass ein „normales“ Schiedsverfahren in der Regel so um die 35 € liegt.
Für die Konfliktparteien ist die Investition oft gut angelegt. Im Unterschied zu einem herkömmlichen Verfahren vor Gericht kommt das Prozedere im Erfolgsfall zügig zu einem Ergebnis. In der Regel ist es mit einem oder zwei gemeinsamen Treffen getan. Das Verfahren beim Schiedsamt ist außerdem vergleichsweise unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann schriftlich eingereicht oder auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Begrenzter Kosten- und Zeitrahmen
Anschließend wird ein Termin festgelegt, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen und zu einer Einigung zu kommen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit und hört ihnen genau zu, sie versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam.
Der begrenzte Kosten- und Zeitrahmen ist in den meisten Fällen dem Inhalt des Nachbarschaftsstreits angemessen: Wenn Nachbarn sich in die Haare bekommen, geht es in der Regel um Bagatellvergehen. Lärm, Grillgeruch oder überhängende Äste sind oft der Anlass, daraufhin werden die Widersacher unsachlich und beleidigen sich. Solche Auseinandersetzungen halten Schiedspersonen mit ihrer Arbeit im Erfolgsfall vom aufwendigen Gerichtswesen fern. Auch dort sollen Zeit und Geld gespart werden.
Hier einige Beispiele aus der Praxis der Schiedsstelle:
Tierlärm
Beim Streit um laute Tiergeräuschen kommt es häufig darauf an, ob er in einer bestimmten Gegend üblich ist. Das Krähen eines Hahns muss man in ländlichen Gegenden hinnehmen.
In städtischen Wohngebieten muss der Halter hingegen grundsätzlich für eine Reduzierung des Lärms sorgen. Demnach muss in der Regel auch das Quaken von Fröschen in Nachbars Gartenteich akzeptiert werden.
Bepflanzung
Welchen Abstand Bäume und Sträucher von Garten des Nachbarn haben müssen, ist gesetzlich im Nachbarrechtsgesetz geregelt, für dessen Anwendung ebenfalls die Schiedsstelle zuständig ist. Der Pflanzabstand beträgt z.B. für Obstbäume 2m. für alle anderen Bäume 4m. Für Hecken gelten wiederum andere Regelungen.
Es empfiehlt sich, sich bei der Gemeindeverwaltung nach dem jeweils gültigen Pflanzabstand zu erkundigen.
Gartenparty
Gleiches gilt für eine Grillparty. Denn auch hier darf niemand seine Freude an lauter Musik auf Kosten des Nachbarn ausleben. In Extremfällen kann der sogar eine Unterlassungsklage erheben.
Für Kinder, die im Garten spielen und dabei möglicherweise etwas lauter werden, gilt aber grundsätzlich etwas anderes: Nach der Rechtsprechung ist Kinderlärm sozialadäquat und damit hinzunehmen
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