Bauantragsverfahren zur Errichtung von 6 Windenergieanlagen in der Gemarkung Göhlsdorf
Rechtsrahmen „Windenergie“
Das Thema „Windenergie“ beschäftigt die politischen Ebenen seit Jahren. Nach der Katastrophe in Fukushima am 11.03.2011 forcierte die Bundesregierung den Ausstieg aus der Kernenergie und leitete die Wende bei der Stromerzeugung aus alternativen Energien (z. B. Wind und Sonne) ein. Durch finanzielle Anreize werden der Ausbau und die Entwicklung gefördert.
Die Errichtung von Windenergieanlagen regelt das Baugesetzbuch (BauGB). Danach sind derartige Vorhaben auch im Außenbereich (z. B. Wald) zulässig. Die Bundesländer konnten bis zum 31.12.2015 die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald ausschließen. Andere ostdeutsche Länder nutzen diese Möglichkeit. Das Land Brandenburg nicht! Deshalb bestehen hier keine grundsätzlichen Einschränkungen. Die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald ist somit allgemein zulässig!
Gleichzeitig ist die Verantwortung für die Ausweisung von Windeignungsgebieten auf die Ebene der Regionalplanung delegiert worden. Die Flächennutzungspläne der Kommunen sind den Regionalplänen anzupassen, d. h. die Darstellungen in dem Regionalplan sind verbindlich. Im Regionalplan können auf der Basis eines Gesamtkonzeptes Bereiche für die Zulassung von Windenergieanlagen begrenzt werden. Da der Regionalplan Fläming-Havelland für Kloster Lehnin in der Gemarkung Göhlsdorf ein Windeignungsgebiet darstellt, dürfen derartige Anlagen dort grundsätzlich errichtet werden. Zwar stellte das Verwaltungsgericht Mängel am Regionalplan fest, aber derzeit ist der Regionalplan weiterhin wirksam. Der Ausgang damit im Zusammenhang stehender gerichtlicher Verfahren bleibt abzuwarten.
Genehmigungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt (LfU). Es beteiligt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens u. a. auch die Fachbehörden, z. B. Forst- und Naturschutzbehörden, die fachlich die Eignung der vorgesehenen Flächen bewerten. Die Genehmigung oder Versagung eines Antrages erteilt nach Abwägung der einzelnen Stellungnahmen abschließend das Landesamt!
Bisherige Befassung gemeindlicher Gremien mit dem in Rede stehenden Windeignungsgebiet:
05.07.2016
Beratung des Ausschusses für Bauen, öffentliche Sicherheit und Ordnung (BöSO) zur Planung (11 Anlagen); Empfehlung zu einer Vertragsregelung (6 Anlagen)
19.07.2016
Beschluss der Gemeindevertretung (GV) über die mit dem Windparkbetreiber zu verhandelnden Inhalte für einen städtebaulichen Vertrag (Ziele: Höchstzahl der Anlagen, Maximalhöhe und Brandschutzmaßnahmen)
12.09.2016
Gemeinsame Sitzung der Ortsbeiräte Göhlsdorf und Damsdorf mit dem BöSO zur Vorberatung/Vorstellung des Projekts mit Visualisierung der geplanten Standorte
19.09.2016
Sitzung des Ortsbeirates (OBR) Lehnin zur Beratung und Beschlussempfehlung zum Abschluss des städtebaulichen Vertrages -> Positives Votum
29.09.2016
Sitzung des OBR Göhlsdorf zur Beratung und Beschlussempfehlung zum Abschluss des städtebaulichen Vertrages -> Positives Votum
18.10.2016
Sitzung des OBR Emstal zur Beratung und Beschlussempfehlung zum Abschluss des städtebaulichen Vertrages -> Positives Votum
08.11.2016
Beratung und Beschlussempfehlung des BöSO zum Abschluss des städtebaulichen Vertrages -> Positives Votum
15.11.2016
Beschluss der GV zur Konkretisierung der zu verhandelnden Vertragsinhalte
09.04.2018
Beschlussempfehlung des BöSO zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Errichtung eines Windparks
17.04.2018
Beschluss der GV zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
Ein städtebaulicher Vertrag wurde mit dem Projektträger geschlossen.
Aktuell prüft das LfU den Antrag zur Errichtung von u. a. 6 Anlagen in der Gemarkung Göhlsdorf. Unsere Gemeinde ist in dem Verfahren als Kommune, in der Anlagen errichtet werden sollen, beteiligt worden. In diesem Rahmen können Hinweise und Bedenken, die sich bei der Beurteilung nach § 35 (1) BauGB beim Bauen im Außenbereich ggf. ergeben, vorgetragen werden. Diese Gegebenheiten werden in das Prüfverfahren einbezogen. Für Kommunen gilt, dass sie bei der Abgabe der „Einvernehmenserklärung“ an die Vorschriften des Gesetzes gebunden sind, d. h. sie können sich in der Stellungnahme nur auf klar bestimmte Sachverhalte beziehen, die zur Beurteilung vorgegeben sind. Im Ergebnis ist das „Einvernehmen herzustellen oder zu versagen“. Eine Versagung ist zu begründen.
Die Gemeindeverwaltung prüfte den Sachverhalt und stellte fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Versagungsgründe aus der ihr obliegenden Planungshoheit oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit bestehen. Allerdings regte sie an, Hinweise/Anregungen vorzutragen. Die GV befasste sich in der Sitzung am 27.11.2018 mit dieser Angelegenheit, folgte dem Prüfergebnis der Verwaltung nicht und lehnte die entsprechende Vorlage ab. Insofern kann derzeit keine Stellungnahme abgegeben werden.
Nach der rechtlichen Bewertung durch das Rechtsamt der Gemeinde beanstandete Herr Satzky in Vertretung den Beschluss. Die GV wird erneut über diese Angelegenheit abstimmen müssen.
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