Pflichten zum Halten und Mitführen von Tieren, insb. Tierkotbeseitigung auf Straßen und in öffentlichen Anlagen
Aufgrund zunehmender Feststellungen des Außendienstes und Beschwerden aus den Ortsteilen weist die örtliche Ordnungsbehörde Kloster Lehnin im Folgenden insbesondere auf die Tierkotbeseitigung auf Straßen und in öffentlichen Anlagen hin:
Wer auf Straßen oder in Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass die Tiere die Straße oder Anlage nicht beschädigen oder verunreinigen. Halter von Tieren bzw. Personen, die Tiere mit sich führen, sind verpflichtet, die von ihren Tieren verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Anderenfalls ist die Gemeinde Kloster Lehnin berechtigt, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Kloster Lehnin vom 14.12.2004 und 1. Änderungsverordnung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Kloster Lehnin vom 17.04.2007).
Halter oder Führer von Tieren haben bei Spaziergängen mit ihren Tieren zur Aufnahme des Tierkotes geeignete Materialien (z.B. Tüten) mit sich zu führen, um den Tierkot unverzüglich beseitigen zu können. Auf Verlangen der dazu befugten Personen sind die Materialien vorzuzeigen. Das Füttern wild lebender Tiere ist untersagt. Tiere mit Ausnahme von Schutzhunden dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden. Über die Festlegung des § 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV) vom 16.06.2004 (GVBl. II S. 458) hinaus besteht im Umkreis von 50 Metern um Krankenhäuser, Kindereinrichtungen, Schulen, sportliche und kulturelle Einrichtungen sowie Kirchen Leinenpflicht.
Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dazu gehören insbesondere Brücken, Dämme, Tunnel, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Lärmschutzanlagen, die Fahrbahn, Seitenstreifen, Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, Bushaltebuchten, Rad- und Gehwege, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, sonstige Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen. Öffentliche Anlagen (Anlagen) im Sinne dieser Verordnung sind alle im Eigentum oder in der Verfügungsberechtigung der Gemeinde Kloster Lehnin stehende und der Öffentlichkeit frei zugänglich gemachte Anlagen nebst deren baulichen Anlagen, wie z.B. Parks, Gärten und sonstige Grünanlagen, Waldungen, Gewässer und deren Ufer, Anpflanzungen in Verkehrsräumen, Kinderspielplätze, Badestellen, Liegewiesen, Freizeitsportanlagen, Brunnen, Springbrunnen, Plätze für Wertstoffbehälter, Gedenkstätten und Denkmäler oder ähnliche Einrichtungen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach § 16 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflichten des Haltens und Mitführens von Tieren entsprechend missachtet. Festgestellte Verstöße können mit einer Geldbuße zwischen 5,00 und 1.000,00 € geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind. Durch eine Zuwiderhandlung gewonnene oder erlangte Gegenstände können eingezogen werden.
Die Örtliche Ordnungsbehörde
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