Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen verboten
Der Frühling steht vor der Tür und die Tage werden wieder länger. Dies lädt ein zu längerem Verweilen im Freien, Grillen, Zusammensitzen, …, in der Regel begleitet von Musik und anderen Geräuschen. Doch nur allzu oft birgt diese Jahreszeit Konflikte, zum Beispiel in der Nachbarschaft. Hier ansetzend macht die örtliche Ordnungsbehörde auf die bestehende Rechtslage aufmerksam:
Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind nach § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes Brandenburg (LImSchG Bbg) Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ausnahmen gelten nur für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage, den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Abfallrecht oder dem Bundesberggesetz oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden oder solchen gleichgestellt sind, Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr und Außengastronomie zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Kloster Lehnin spezialisiert ferner, dass während der allgemeinen Ruhezeiten jede Tätigkeit untersagt ist, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeinen Ruhezeiten stört (§ 10). Ruhezeiten sind neben dem Nachtruhegebot auch die Sonn- und Feiertage ganztags. Hierüber hinaus hat sich jeder auch außerhalb dieser Ruhezeiten auch an Werktagen so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien, die nur von Montag bis Samstag in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr durchgeführt werden dürfen: Der Verwendung von Motor betriebenen Handwerksgeräten (z.B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, ...), Motor betriebenen Gartengeräten sowie dem Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, ...).
Gemeinde Kloster Lehnin
„Örtliche Ordnungsbehörde“
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