Aktueller Hinweis zur Winterwartung vor dem eigenen Grundstück
Die Örtliche Ordnungsbehörde weist aufgrund der aktuellen Wetterlage auf die Regelungen der Straßenreinigungssatzung zur Winterwartung hin:
Die Gemeinde Kloster Lehnin betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang. Sie überträgt die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege, die in dem der Satzung anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemacht wurden, den Eigentümern der an sie angrenzenden durch sie erschlossenen Grundstücke.
Allgemein gilt, dass die Gehwege der Kategorien A – C in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten sind. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. Die Verwendung von auftauenden Stoffen ist nur erlaubt: a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist; b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Auf Straßen der Kategorie C, die nicht über einen Gehweg verfügen, ist zur bebauten Fahrbahnseite hin ein bis zu 1,50 m, mindestens jedoch 0,80 m breiter Streifen für Fußgänger parallel zur Grundstücksgrenze von Schnee freizuhalten und zu bestreuen. Hier ist auch der Fahrbahnwinterdienst durch die Anlieger durchzuführen. Die zum Winterdienst der Straßen Verpflichteten haben dabei die Fahrbahn jeweils bis zur Straßenmitte so von Schnee zu räumen, dass die Straße unter winterlichen Bedingungen befahrbar bleibt und ein Begegnungsverkehr möglich ist. Der Schnee ist dabei jeweils am Rand der Fahrbahn anzuhäufen, der dem eigenen Anliegergrundstück am nächsten liegt. Die Reinigungspflichtigen haben die erforderlichen Streumittel selbst zu beschaffen, zu bevorraten und zum Winterende aufzunehmen und zu entsorgen. Bei extremen Witterungsverhältnissen übernimmt auch hier die Gemeinde den Fahrbahnwinterdienst.
Auf allen anderen Straßen ist der Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind täglich in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr zu räumen. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefall keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt. Streumaßnahmen sind innerhalb des zuvor genannten Zeitraums zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung durch Witterungsverhältnisse verloren hat.
Die Einläufe in Entwässerungsanlagen, Hydranten, Hausanschlussschieber sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden. Die zu räumenden Flächen dürfen weder durch mechanische noch durch chemische Mittel beschädigt werden. Vor Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse obliegt die Winterwartungspflicht der Gemeinde.
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin gelten als Ordnungswidrigkeiten und können gemäß § 17 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 € geahndet werden.
Die Straßenreinigungssatzung finden Sie unter http://www.klosterlehnin.de.
Die Örtliche Ordnungsbehörde
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