Wichtige Änderung für Mieter und Vermieter ab dem 01.11.2015
Ab dem 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit wird im § 19 Bundesmeldegesetz die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber neu geregelt.
Es bleibt bei der Pflicht der An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Alle zuziehenden Personen müssen bei der Anmeldung den gültigen Personalausweis und/oder den Reisepass sowie Personenstandsurkunden (wie Geburts-, Heiratsurkunde) vorlegen.
Neu ist die Vorlage einer Bestätigung des Wohnungsgebers über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein bundeseinheitliches Formular, das den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers enthält, ferner das Datum des Ein- oder Auszugs, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen. Darüber hinaus erfassen wir Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist.
Dieses Formular wird Ihnen hier bereitgestellt.
Wohnungsgeber ist derjenige, der eine Wohnung einer anderen Person willentlich zur Benutzung überlässt. Dies ist in der Regel der Wohnungseigentümer oder die vom Eigentümer beauftragte Person oder Stelle (Hausverwaltung). Für Untermieter ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen und sie der meldepflichtigen Person auszuhändigen. Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln, wird nun deutlich erschwert.
Ein MIETVERTAG erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbescheinigung.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Ein Vordruck der Wohnungsgeberbestätigung kann ab 01.11.2015 von der gemeindlichen Homepage www.klosterlehnin.de heruntergeladen werden.
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