Pflichten laut Niederschlagswasserentsorgungssatzung
Trotz regelmäßiger Kontrollen zur Einhaltung der Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin werden von der örtlichen Ordnungsbehörde noch Grundstücke festgestellt, von denen Niederschlagswasser über Dachrinnen, Fallrohre, offene Gerinnungen oder sonstige Einrichtungen (auch gepflasterte Hofräume, Grundstücksauffahrten, etc.) in den öffentlichen Verkehrsraum abgeleitet wird. Vermehrt kommt es dazu, dass u. a. auch durch jenes abgeleitetes Wasser im Terrain der Ortslage tiefer liegende Grundstücke, gerade bei Starkregenfällen überflutet werden und möglicherweise Keller voll laufen.
Die Niederschlagswasserentsorgungssatzung regelt, dass Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickern muss. Niederschlagswasser ist hierbei das Wasser, welches von Niederschlägen in den Bereichen von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt. Bestehende Niederschlagswasserableitungen, mit denen Niederschlagswasser von den Grundstücken auf öffentliche Flächen wie Bürgersteige, Straßen oder Plätze abgeleitet wird, sind von den Grundstückseigentümern auf Aufforderung der Gemeinde technisch auf deren Kosten zu ändern. Die Änderung hat so zu erfolgen, dass das gesamte auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert wird. Verpflichtete nach Maßgabe dieser Satzung sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung sind die natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Grundstücks sind.
Besteht für den Grundstückseigentümer aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine Möglichkeit, die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück vorzunehmen oder stellen die Kosten, die für die technischen Aufwendungen zur Versickerung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück erforderlich sind, eine unbillige Härte dar, so kann die Gemeinde auf schriftlichen Antrag eine andere Art der Niederschlagswasserbeseitigung zulassen. Die hierfür entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
Es werden auch weiterhin entsprechende Kontrollen zur Einhaltung der Niederschlagswasserentsorgungssatzung in den Ortsteilen durchgeführt und die entsprechenden Grundstückseigentümer auf ihre Pflichten gemäß der Niederschlagswasserentsorgungssatzung hingewiesen und zur Änderung der Ableitungen aufgefordert.
Gemeinde Kloster Lehnin
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