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Hinweise zur Niederschlagswasserentsorgungssatzung - Versickerungspflicht für Grundstückseigentümer

Wiederholt weist die örtliche Ordnungsbehörde darauf hin, dass gemäß der gemeindlichen Niederschlagswasserentsorgungssatzung eine Versickerungspflicht von Niederschlagswasser auf Grundstücken besteht. Von der örtlichen Ordnungsbehörde Kloster Lehnin werden im Rahmen von Kontrollen immer noch Grundstücke festgestellt, von denen Niederschlagswasser über Dachrinnen, Fallrohre, offene Gerinnungen oder sonstige Einrichtungen in den öffentlichen Verkehrsraum abgeleitet wird.

 

Die Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin im Vollzug des § 54 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) regelt, dass das gesamte Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickern muss. Niederschlagswasser ist hierbei das Wasser, welches von Niederschlägen in den Bereichen von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt. Bestehende Niederschlagswasserableitungen, mit denen Niederschlagswasser von Grundstücken auf öffentlichen Flächen wie z. B. Bürgersteige, Straßen oder Plätze abgeleitet wird, sind von den Grundstückseigentümern technisch auf deren Kosten zu ändern. Verpflichtete nach Maßgabe dieser Satzung sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung sind die natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Grundstücks sind. Zur Reduzierung von Regenabflüssen ist erforderlichenfalls der Versiegelungsgrad auf Hofflächen, etc. zu minimieren.

 

Es werden auch weiterhin Kontrollen zur Einhaltung der Niederschlagswasserentsorgungssatzung in den Ortsteilen durchgeführt und die entsprechenden Grundstückseigentümer auf ihre Pflichten gemäß der Niederschlagswasserentsorgungssatzung hingewiesen.

 

 

Gemeinde Kloster Lehnin

Örtliche Ordnungsbehörde

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kloster Lehnin
Mi, 17. Dezember 2014

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