Aktuelle Hinweise zur Winterwartung vor dem eigenen Grundstück
Die Örtliche Ordnungsbehörde weist auf die Regelungen für die Winterwartung hin:
Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst insbesondere das Schneeräumen auf Fahrbahnen der Kategorie A + B sowie das Bestreuen an gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte, aber auch vor Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse.
Demgegenüber umfasst die Winterwartungspflicht der Anlieger unter Anderem das Freihalten sämtlicher Gehwege/ gemeinsamer Geh- und Radwege der Kategorien A – C sowie die dazugehörige Streupflicht. Es ist darauf zu achten, dass angefallener Schnee auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern ist, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Keinesfalls ist es zulässig, den Schnee vom Gehweg auf die Fahrbahn zu schieben, was leider noch immer vereinzelt zu beobachten ist. Straßenentwässerungsanlagen sind ebenso von Eis und Schnee freizuhalten.
Auf Straßen der Kategorie C, die nicht über einen Gehweg verfügen, ist zur bebauten Fahrbahnseite hin ein bis zu 1,50 m, mindestens jedoch 0,80 m breiter Streifen für Fußgänger parallel zur Grundstücksgrenze von Schnee freizuhalten und zu bestreuen sowie die Straße jeweils bis zur Straßenmitte so von Schnee zu räumen, dass die Straße unter winterlichen Bedingungen befahrbar bleibt und ein Begegnungsverkehr möglich ist. Der Schnee ist dabei jeweils am Rand der Fahrbahn anzuhäufen, der dem eigenen Anliegergrundstück am nächsten liegt und so zu lagern, dass auch hier der Fußgänger- und Fahrverkehr nicht gefährdet oder behindert wird.
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin gelten als Ordnungswidrigkeiten und können gemäß § 17 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 € geahndet werden.
Die Straßenreinigungssatzung mit Anlage (Kategorie A, B, C) finden Sie unter http://www.klosterlehnin.de.
Die Örtliche Ordnungsbehörde
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