„Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern"
Private Kleinfeuerwerke und deren Verwendung (Abbrennen) fallen wegen ihres Gehalts an explosionsgefährlichen Stoffen und den daraus resultierenden möglichen Folgen unter die Vorschriften des Sprengstoffrechtes. Der Gesetzgeber erlaubt nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres zum Jahreswechsel Personen über 18 Jahren das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (sogenanntes Klein-/ Silvesterfeuerwerk). Zu allen übrigen Zeiten ist das Abbrennen von Feuerwerken für Privatpersonen ohne eine behördliche sprengstoffrechtliche Erlaubnis bzw. Befähigung untersagt (§ 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)). Nach § 24 der 1. SprengV kann die zuständige örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde Kloster Lehnin aus begründetem Anlass allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen vom Überlassungs- (§§ 22 Abs. 1 der 1. SprengV) und Abbrennverbot (§ 23 der 1. SprengV) außerhalb des Jahreswechsels zulassen. Ein begründeter Anlass liegt vor, wenn ein Ereignis von großer Seltenheit und/ oder herausragender und außergewöhnlicher Bedeutung, wie zum Beispiel eine Hochzeit, runde Geburtstage, ein Firmenjubiläum, eine Firmengründung, Einschulung, etc., gefeiert werden soll. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Ereignis vorliegen (formlos oder per Formular). Neben den allgemeinen Angaben sind dabei das Einverständnis des Grundstückseigentümers beizufügen, wenn der Antragsteller nicht selbst Grundstückseigentümer ist, sowie alternativ die Ausnahmegenehmigung zum Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II zu beantragen.
Am Karfreitag, an den Osterfeiertagen, Pfingsten, Reformationstag und an den Weihnachtsfeiertagen gilt ein gänzliches Feuerwerksverbot. Verstöße gegen vorgenannte Regelungen können im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einem Bußgeld geahndet werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks besteht nicht.
Gemeinde Kloster Lehnin
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