Hinweise zur Niederschlagswasserentsorgungssatzung
Trotz regelmäßiger Kontrollen zur Einhaltung der Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin werden von der örtlichen Ordnungsbehörde noch Grundstücke festgestellt, von denen Niederschlagswasser über Dachrinnen, Fallrohre, offene Gerinnungen oder sonstigen Einrichtungen (auch gepflasterte Hofräume, Grundstücksauffahrten, etc.) in den öffentlichen Verkehrsraum abgeleitet wird. Vermehrt kommt es dazu, dass u. a. auch durch jenes abgeleitetes Wasser im Terrain der Ortslage tiefer liegende Grundstücke, gerade bei Starkregenfällen, wie sie in den letzten Jahren auftraten und mit denen zukünftig häufiger gerechnet werden muss, überflutet werden und möglicherweise Keller voll laufen.
Die Niederschlagswasserentsorgungssatzung regelt, dass Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickern muss. Niederschlagswasser ist hierbei das Wasser, welches von Niederschlägen in den Bereichen von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt. Bestehende Niederschlagswasserableitungen, mit denen Niederschlagswasser von den Grundstücken auf öffentliche Flächen wie Bürgersteige, Straßen oder Plätze abgeleitet wird, sind von den Grundstückseigentümern auf Aufforderung der Gemeinde technisch auf deren Kosten zu ändern. Die Änderung hat so zu erfolgen, dass das gesamte auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert wird. Verpflichtete nach Maßgabe dieser Satzung sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung sind die natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Grundstücks sind.
Um zumindest von privaten Grundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum abgeleitetes Niederschlagswasser einzudämmen, begrüßt die örtliche Ordnungsbehörde eigenverantwortliche Maßnahmen zur Unterbindung derjenigen Grundstückseigentümer, von deren Grundstücken derzeit noch Niederschlagswasser in tiefer gelegene Teile Ihres Ortsteils oder allgemein in den öffentlichen Verkehrsraum abläuft.
Besteht für den Grundstückseigentümer aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine Möglichkeit, die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück vorzunehmen oder stellen die Kosten, die für die Versickerung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück notwendigen technischen Aufwendungen erforderlich sind, eine unbillige Härte dar, so kann die Gemeinde auf schriftlichen Antrag eine andere Art der Niederschlagswasserbeseitigung zulassen. Die hierfür entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
Nichtsdestotrotz werden künftig auch weiterhin entsprechende Kontrollen zur Einhaltung der Niederschlagswasserentsorgungssatzung in den Ortsteilen durchgeführt und die entsprechenden Grundstückseigentümer auf Ihre Pflichten gemäß der Niederschlagswasserentsorgungssatzung hingewiesen und zur Änderung der Ableitungen aufgefordert.
Gemeinde Kloster Lehnin
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