Unnötigen Lärm vermeiden! Was ist erlaubt und was nicht?
Im Hinblick auf ein friedliches Miteinander und im Interesse guter Nachbarschaft wird um Beachtung gebeten:
- An gesetzlichen Sonn- und Feiertagen gilt ein erhöhtes Ruhebedürfnis. Hier sind alle lärmenden Betätigungen grundsätzlich untersagt. Das Arbeiten mit Geräten wie Rasenmähern, Presslufthämmern, Trennschleifern, (Kreis-)Sägen oder ähnlichen Maschinen darf an diesen Tagen nicht stattfinden.
- Im Landes-Immissionsschutzgesetz für das Land Brandenburg ist die Nachtruhe generell auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr festgelegt worden. Während dieser Zeit sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ausnahmen von dieser Regelung unterliegen strengen Vorgaben und können für private Veranstaltungen (Geburtstagsfeiern, Grillfeste u.ä.), soweit sie Lärm verursachen, generell nicht zugelassen werden. Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Stereoanlagen u.ä.) dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
- Grundsätzlich darf der Rasen von Montag bis Sonnabend zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr gemäht werden. So steht es in der sogenannten Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung, die bundesweit gilt. Sie umfasst insgesamt 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen wie etwa Betonmischer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie beispielsweise Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher.
Für besonders laute Geräte gelten hingegen noch schärfere Regeln: Danach dürfen z.B. Freischneider, Grastrimmer oder Laubsauger nur zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr und 17.00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist das Mähen des Rasens ganztägig verboten.
Es ist jeder Einzelne aufgefordert, unnötigen Lärm zu vermeiden. Nur wer selbst Rücksicht nimmt, darf auch rücksichtsvolles Handeln von anderen erwarten.
Örtliche Ordnungsbehörde Kloster Lehnin
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