Wahl ehrenamtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Amtsperiode ab 01. Januar 2014, insbesondere JUGENDSCHÖFFEN
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass ab Januar 2014 Schöffen und Jugendschöffen für die ordentliche Gerichtsbarkeit gesucht werden.
Folgende Hinweise sind bei einer Bewerbung zu beachten:
Der ehrenamtliche Richter muss die deutsche Staatsbürgerschaft und das Wahlrecht zu der gesetzgebenden Körperschaft des Landes besitzen.
Er sollte das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Der Hauptwohnsitz der bewerbenden Person muss in der Gemeinde Kloster Lehnin liegen und sollte auch in absehbarer Zeit nicht verändert werden.
Von Gesetz wegen ist nicht ausgeschlossen, wenn jemand bei mehreren Institutionen als ehrenamtliche/r Richter/in tätig ist. Etwaige Interessenskonflikte sollten allerdings vermieden werden.
Weiterhin sollten keine Personen vorgeschlagen werden, die während der kommenden Amtsperiode( 5 Jahre, vom 01. Januar 2014 bis zum 31.Dezember 2018 ) das 70. Lebensjahr vollenden werden oder die bereits bis zum Eintritt des Versorgungsfalles beurlaubt sind.
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden:
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- Richter, Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen
- Personen, die bereits zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden als Schöffen tätig waren
Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Kloster Lehnin, die die Kriterien erfüllen und als ehrenamtlicher Richter/in für die ordentliche Gerichtsbarkeit tätig werden wollen, melden sich bitte ab sofort und spätestens bis zum 08. März 2013 schriftlich unter Verwendung des abgedruckten Formulars oder einer eigenständigen Bewerbung, die mindestens die Kriterien des Formulars enthält. BewerberInnen können sich jeweils nur für ein Schöffengericht, also entweder als Jugendschöffe oder als Schöffe bewerben. Auf die Schöffenwahlliste werden 8 Personen gewählt; die notwendige Personenzahl für die Jugendschöffenliste beträgt 6 Personen.
Kloster Lehnin, den 12.02.2013
Gemeindeverwaltung Kloster Lehnin
Fachbereich Recht, Ordnung und Soziales
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