Aktuelle Hinweise zur Winterwartung vor dem eigenen Grundstück
Der aktuellen Jahreszeit entsprechend, weisen wir besonders auf die Regelungen für die Winterwartung laut gemeindlicher Straßenreinigungssatzung hin.
Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst dabei insbesondere das Schneeräumen auf Fahrbahnen der Kategorie A + B sowie das Bestreuen an gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte, aber auch vor Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse.
Die Pflicht der Anlieger umfasst unter anderem das Freihalten sämtlicher Gehwege/ kombinierter Geh- und Radwege der Kategorien A – C (welche bis zu einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten sind) sowie die dazugehörige Streupflicht. Angefallener Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Keinesfalls ist es zulässig, den Schnee vom Gehweg auf die Fahrbahn zu schieben. Straßenentwässerungsanlagen sind ebenso von Eis und Schnee freizuhalten.
Auf Straßen der Kategorie C, die nicht über einen Gehweg verfügen, ist zur bebauten Fahrbahnseite hin ein bis zu 1,50 m, mindestens jedoch 0,80 m breiter Streifen für Fußgänger parallel zur Grundstücksgrenze von Schnee freizuhalten und zu bestreuen. Die wie eingangs dargelegt zum Winterdienst der Straßen der Kategorie C Verpflichteten haben die Straße jeweils bis zur Straßenmitte so von Schnee zu räumen, dass die Straße unter winterlichen Bedingungen befahrbar bleibt und ein Begegnungsverkehr möglich ist. Der Schnee ist dabei jeweils am Rand der Fahrbahn anzuhäufen, der dem eigenen Anliegergrundstück am nächsten liegt und so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr auch hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird.
Bei der Winterwartung ist weiterhin für alle Anlieger darauf zu achten, dass begrünte Flächen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden dürfen. Auch die Ablagerung von salzhaltigem oder mit auftauenden Stoffen durchsetztem Schnee ist auf diesen Flächen untersagt.
Anlieger haben täglich in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr zu beseitigen. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefalls keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt. Streumaßnahmen sind innerhalb des zuvor genannten Zeitraums zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung durch Witterungsverhältnisse verloren hat. Die Reinigungspflichtigen haben die erforderlichen Streumittel selbst zu beschaffen, zu bevorraten und zum Winterende aufzunehmen und zu entsorgen. Grundsätzlich gilt, dass abstumpfende Mittel beim Streuen auftauenden Mitteln vorzuziehen sind. Nur in klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen oder Rampen ist die Verwendung von auftauenden Stoffen zulässig.
Die Örtliche Ordnungsbehörde
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