Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Kloster Lehnin mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Voraussetzung für die Zustimmung durch die Gemeinde Kloster Lehnin ist der Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und gilt nur solange, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Die Übertragung der Leistung auf einen Dritten entbindet den Anlieger nicht von seiner Reinigungspflicht. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen ebenfalls nicht von seiner Reinigungspflicht.
Als „Dritte“ gelten neben gewerblichen Anbietern von Reinigungsleistungen auch Nachbarn des Anliegers/ Grundstückseigentümers. Es muss nicht zwangsläufig eine entsprechende Firma zur Ausführung der Reinigungsleistung herangezogen werden.
Die Neufassung der Straßenreinigungssatzung definiert nun nicht die Übertragung der Reinigung auf Dritte als Pflicht des Anliegers. Sie lässt vielmehr diesen die Entscheidung selbst treffen.
Wichtig hierbei ist, dass, wer die Hilfe des Nachbarn nutzt, ohne die schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgegeben zu haben, im Falle von Ordnungswidrigkeiten (z.B. bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung der Straßenreinigung) oder entstandenen Schäden, etc., herangezogen wird.
Erfolgte die Erklärung samt Nachweis gegenüber der Gemeinde, wird nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Hilfeleistende, dem die Reinigungspflicht übertragen wurde, im Falle von Ordnungswidrigkeiten oder entstandenen Schäden, zur Verantwortung gezogen.
Die Möglichkeit, die Reinigung durch schriftliche Erklärung und der Erbringung des Nachweises einer ausreichenden Haftpflichtversicherung auf Dritte zu übertragen, stellt somit für den verhinderten Anlieger eine Absicherung vor rechtlichen Konsequenzen gegenüber der Gemeinde dar.
Für die übliche Inanspruchnahme nachbarschaftlicher Hilfe ist ansonsten allein das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Pflicht des Nachbarn nötig.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt, b) gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 € geahndet werden. Darüber hinaus stehen der Örtlichen Ordnungsbehörde Mittel im Rahmen der Zwangsvollstreckung (u. a. Ersatzvornahme auf Kosten des Reinigungspflichtigen) zur Verfügung.
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