Hinweise zur Niederschlagswasserentsorgungssatzung
Versickerungspflicht der Grundstückseigentümer
Aus gegebenem Anlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß der gemeindlichen Niederschlagswasserentsorgungssatzung eine Versickerungspflicht von Niederschlagswasser auf Grundstücken besteht. Von der örtlichen Ordnungsbehörde Kloster Lehnin werden im Rahmen von Kontrollen immer noch Grundstücke festgestellt, von denen Niederschlagswasser über Dachrinnen, Fallrohre, offene Gerinnungen oder sonstige Einrichtungen in den öffentlichen Verkehrsraum abgeleitet wird.
Die Niederschlagswasserentsorgungssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin im Vollzug des § 54 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) regelt, dass das gesamte Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickern muss. Niederschlagswasser ist hierbei das Wasser, welches von Niederschlägen in den Bereichen von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt. Bestehende Niederschlagswasserableitungen, mit denen Niederschlagswasser von Grundstücken auf öffentliche Flächen wie z. B. Bürgersteige, Straßen, Plätze oder straßenbegleitende Mulden abgeleitet wird, sind von den Grundstückseigentümern technisch auf deren Kosten zu ändern. Verpflichtete nach Maßgabe dieser Satzung sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer. Grundstückseigentümer im Sinne dieser Satzung sind die natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Grundstücks sind. Zur Reduzierung von Regenabflüssen ist erforderlichenfalls der Versiegelungsgrad auf Hofflächen etc. zu minimieren.
Es werden auch weiterhin entsprechende Kontrollen zur Einhaltung der Niederschlagswasserentsorgungssatzung in den Ortsteilen durchgeführt und die entsprechenden Grundstückseigentümer auf ihre Pflichten gemäß der Niederschlagswasserentsorgungssatzung hingewiesen.
Gemeinde Kloster Lehnin
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