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Bekanntmachung: Weitergabe von Einwohnerdaten – Widerspruchsrecht

Wir weisen darauf hin, dass jeder Einwohner das Recht hat, der Weitergabe seiner Daten gem. § 33 Abs. 1-5 BbgMeldeG, §30 Abs.2 BbgMeldeG und § 32 a Abs. 2 BbgMeldeG zu widersprechen.

 

§ 33 BbGMeldeG beinhaltet folgende Melderegisterauskünfte

 

(1)   Die Meldebehörde darf Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Brandenburg sowie im Zusammenhang mit Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten zum Zwecke der Wahlwerbung aus dem Melderegister Auskunft über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen nicht mitgeteilt werden. § 32 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Empfänger haben die Daten spätestens eine Woche nach der Wahl zu löschen; eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist abzugeben. Die Meldebehörde kann die Auskunftserteilung mit zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Empfänger ihren Verpflichtungen nach Satz 4 nachkommen.

 

(2)   Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Vertretern nach § 2 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tag der Bekanntmachung des Volksbegehrens nach § 14 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheidungen vom Tag der Bekanntgabe des Abstimmungstages nach § 35 des Volksabstimmungsgesetzes bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.

 

(3)   Im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden nach § 20 Abs. 1 der Gemeindeordnung, § 18 Abs. 1 der Landkreisordnung oder § 81 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Vertretern erteilt werden. Die Auskünfte dürfen aber ab der Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.

 

(4)   Die Meldebehörde darf Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Die Meldebehörde darf die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten sowie Tag und Art des Jubiläums zum Zwecke der Veröffentlichung durch Presse, Rundfunk und andere Medien den für die Veröffentlichung zuständigen Stellen der Gemeinden übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 60. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die das 50. oder ein späteres Ehejubiläum begehen.

 

(5)   Adressbuchverlagen darf Auskunft über

  1. Familiennamen
  2. Vornamen
  3. Doktorgrad
  4. gegenwärtige Anschriften, jedoch nicht Anschriften nach § 12 Abs. 3 Satz 5, §§ 24 und 26 sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

 erteilt werden.

 

§ 30 Abs. 2 BbgMeldeG - Datenübermittlungen an eine öffentl.-rechtl. Religionsgemeinschaft, der nicht Sie, sondern Familienangehörige von Ihnen angehören:

 

      (2)  Von Ehegatten, minderjährigen Kindern sowie Eltern minderjähriger Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

  1. Familienname
  2. Vornamen,
  3. Tag der Geburt,
  4. Geschlecht,
  5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft,
  6. Übermittlungssperren,
  7. Sterbetag

§ 32 a Abs. 2 BbgMeldeG – Auskunftserteilung im automatischen Abruf über das Internet:

 

       (2) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei sind die Anforderungen des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Version für die einfache Melderegisterauskunft einzuhalten. Die Antwort an den Antragsteller ist zu verschlüsseln. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Art der Auskunftserteilung widersprochen hat. (…)

 

Der Antrag auf Übermittlungssperre ist im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Kloster Lehnin  zu stellen. Dazu ist ein Formular vom Antragsteller auszufüllen und zu unterschreiben. Der Personalausweis ist vorzulegen.

 

gez. Kreykenbohm

Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Kloster Lehnin
Fr, 24. Februar 2012

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