Vollzug der Straßenreinigungssatzung; Kategorie C – Winterdienstpflichten der Anlieger
Die Anlieger der Kategorie C der Straßenreinigungssatzung haben die Fahrbahn ordnungsgemäß 14tägig bei Bedarf (wie bspw. Laubfall), mindestens aber einmal monatlich zu reinigen. Der Winterdienst (Schneeschieben und Abstumpfen bei Glätte) hat auf den Fahrbahnen ebenfalls durch die Anlieger zu erfolgen.
Die Räum- und Streupflicht gilt an sieben Tagen in der Woche. Werktags müssen bis spätestens 07.00 Uhr, Samstags bis spätestens 08.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 09.00 Uhr die Gehwege derart von Schnee und Eisglätte befreit werden, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können, in der Regel also 80cm breit. Dies gilt ebenso in Wohngebieten, in denen kein Gehweg vorhanden ist auf der Fahrbahn oder parallel zur Grundstücksgrenze.
Bis 20.00 Uhr müssen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich beseitigt werden, es sei denn, es ist wegen anhaltenden Schneefalls nicht zweckmäßig. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind dann wieder zu den genannten morgendlichen Zeiten zu entfernen. Ferner soll der Gehweg einmal wöchentlich (mindestens aber 14tägig ) durch die Anlieger gereinigt werden.
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