Hinweise zur Neufassung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kloster Lehnin
Am 02.11.2010 durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Kloster Lehnin beschlossen und mit Datum des 03.11.2010 öffentlich bekannt gegeben, gilt für das gesamte Gemeindegebiet die Neufassung der Straßenreinigungssatzung.
Im Folgenden möchten wir auf die wesentlichsten Regelungen der Straßenreinigung (d.h. Sommer-, bzw. Winterwartung) innerhalb der geschlossenen Ortslagen eingehen und informieren.
Übertragung der Reinigungspflicht
Nach wie vor überträgt die Gemeinde Kloster Lehnin zum erheblichen Teil die ihr gemäß § 49 a Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) obliegende Reinigungspflicht den Eigentümern der an die Straße angrenzenden, durch sie erschlossenen Grundstücke.
Kategorisierung
Eine Neuerung ist dabei die Kategorisierung der Straßen in A – C-Straßen (Anlage 1 zur Satzung) mit Straßenverzeichnis (Anlage 2 zur Satzung).
Die ordnungsgemäße Reinigung der Fahrbahn der in der Kategorie C definierten Anliegerstraßen und Wege erfolgt ebenfalls durch die Anlieger 14-tägig (z. B. bei Bedarf, wie Laubfall), mind. aber einmal monatlich. Hierbei ist zu beachten, dass der Winterdienst in der Regel durch die Anlieger zu leisten ist, nur bei extremen Witterungsverhältnissen erfolgt der Fahrbahnwinterdienst durch die Gemeinde.
Reinigung allgemein
Die ordnungsmäßige Reinigung sämtlicher Gehwege, der Kombinationen Geh-/ Radweg und der Straßenentwässerungsanlagen (z.B. Gossen oder Einläufe in Entwässerungsanlagen) sowie der Grünstreifen oder Pflanzreihen vor Grundstücken geschieht durch die Anlieger an Werktagen (Mo. – Sa.).
Der genaue Umfang der Reinigung regelt sich nach den §§ 3 und 4 der Straßenreinigungssatzung. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Fahrbahn- und Wegereinigung die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Ortsbild beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können (z. B. Unkraut, Schmutz, Laub, Unrat, etc.), beinhalten.
Geltungsbereich
Die Rechtsgrundlage für die Straßenreinigung ergibt sich aus § 49a Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in Verbindung mit der Neufassung der Satzung.
Darin legt der Gesetzgeber fest, dass die Gemeinde für die Reinigung, Räumung von Schnee sowie Streuung bei Glätte auf allen öffentlichen Straßen incl. Gehwegen und kombinierten Geh-/ Radwegen innerhalb der geschlossenen Ortslage zuständig ist.
Die Gemeinde wird im Weiteren nach Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes berechtigt, durch Satzung u. a. die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen.
Winterwartung
Der aktuellen Jahreszeit entsprechend, weisen wir besonders auf die Regelungen für die Winterwartung hin.
Die Reinigungspflicht der Gemeinde umfasst dabei insbesondere das Schneeräumen auf Fahrbahnen der Kategorie A + B sowie das Bestreuen an gefährlichen Stellen bei Schnee- und Eisglätte, aber auch vor Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse etc..
Die Pflicht der Anlieger umfasst unter Anderem das Freihalten sämtlicher Gehwege/ kombinierter Geh- und Radwege der Kategorien A – C (welche bis zu einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten sind) sowie die dazugehörige Streupflicht. Angefallener Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Keinesfalls ist es zulässig, den Schnee vom Gehweg auf die Fahrbahn zu schieben. Straßenentwässerungsanlagen sind ebenso von Eis und Schnee freizuhalten.
Verfügen Straßen der Kategorien A – C über keinen Geh- oder Radweg, ist zur bebauten Fahrbahnseite hin ein 1,50 m breiter Streifen für Fußgänger von Schnee freizuhalten und zu bestreuen. Die wie eingangs dargelegt zum Winterdienst der Straßen der Kategorie C Verpflichteten haben die Straße jeweils bis zur Straßenmitte so von Schnee zu räumen, dass die Straße unter winterlichen Bedingungen befahrbar bleibt und ein Begegnungsverkehr möglich ist. Der Schnee ist dabei jeweils am Rand der Fahrbahn anzuhäufen, der dem eigenen Anliegergrundstück am nächsten liegt und so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr auch hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird.
Bei der Winterwartung ist weiterhin für alle Anlieger darauf zu achten, dass begrünte Flächen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden dürfen. Auch die Ablagerung von salzhaltigem oder mit auftauenden Stoffen durchsetztem Schnee ist auf diesen Flächen untersagt.
Anlieger haben täglich in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr zu beseitigen. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefalls keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt. Streumaßnahmen sind innerhalb des zuvor genannten Zeitraums zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung durch Witterungsverhältnisse verloren hat. Die Reinigungspflichtigen haben die erforderlichen Streumittel selbst zu beschaffen, zu bevorraten und zum Winterende aufzunehmen und zu entsorgen. Grundsätzlich gilt, dass abstumpfende Mittel beim Streuen auftauenden Mitteln vorzuziehen sind. Nur in klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen oder Rampen ist die Verwendung von auftauenden Stoffen zulässig.
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Kloster Lehnin mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Voraussetzung für die Zustimmung durch die Gemeinde Kloster Lehnin ist der Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und gilt nur solange, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Die Übertragung der Leistung auf einen Dritten entbindet den Anlieger nicht von seiner Reinigungspflicht. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen ebenfalls nicht von seiner Reinigungspflicht.
Als „Dritte“ gelten neben gewerblichen Anbietern von Reinigungsleistungen auch Nachbarn des Anliegers/ Grundstückseigentümers. Es muss nicht zwangsläufig eine entsprechende Firma zur Ausführung der Reinigungsleistung herangezogen werden.
Die Neufassung der Straßenreinigungssatzung definiert nun nicht die Übertragung der Reinigung auf Dritte als Pflicht des Anliegers. Sie lässt vielmehr diesen die Entscheidung selbst treffen.
Wichtig hierbei ist, dass, wer als Reinigungspflichtiger die Hilfe eines Nachbarn oder Freundes nutzt, wie das in Urlaubsfällen häufig geschieht, ohne die schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde und den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgegeben zu haben, im Falle von Versäumnissen endverantwortlich bleibt.
Erfolgte die Erklärung samt Nachweis gegenüber der Gemeinde, wird nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Hilfeleistende, dem die Reinigungspflicht übertragen wurde, im Falle von Ordnungswidrigkeiten oder entstandenen Schäden, zur Verantwortung gezogen.
gez.Kreykenbohm
Bürgermeister
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