Sie müssen eine staatlich anerkannte Pflegeschulen nach § 2 Absatz 8 Satz 1 der Gesundheitsberufeschulverordnung mit Sitz im Land Brandenburg sein.
Die Schülerinnen und Schüler müssen die theoretische und praktische Ausbildung im Land Brandenburg absolvieren.
Die Pflegeschulen müssen anhand geeigneter Unterlagen den Nachweis erbringen, dass sie für die Ausbildungsjahrgänge bis einschließlich 2024 über die erforderlichen Ausbildungskapazitäten verfügen.
Die Schülerinnen und Schüler müssen die berufsrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel die gesundheitliche Eignung und die schulische Vorbildung) des § 6 AltPflG oder § 4 BbgAltPflHG erfüllen und einen Ausbildungsvertrag mit einer praktischen Ausbildungsstätte im Land Brandenburg geschlossen haben. Der Ausbildungsvertrag muss von der Pflegeschule mitunterzeichnet sein.
Eine Förderung ist nur möglich, sofern durch die Pflegeschule oder den Träger der praktischen Ausbildung kein Schulgeld erhoben wird.
Durch die praktische Ausbildungsstätte ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung muss aus den Ausbildungsverträgen ersichtlich sein. Bei offenkundig unangemessen niedriger Ausbildungsvergütung ist eine Förderung zu versagen. Die Vergütung ist angemessen, wenn sie den branchen- und ortsüblichen Sätzen entspricht.
Sie müssen einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung mit allen erforderlichen Anlagen einreichen. Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.