Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie oder der von Ihnen beauftragte Dritte der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung jeder Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig (das heißt über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht) tätig werden oder
- der Umfang Ihrer Bauarbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst).
Mindestangaben der Vorankündigung:
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift r Bauherrin oder der Bauherrin oder des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle der Bauherrin oder des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift der Koordinatorin oder des Koordinators,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Unternehmerinnen oder Unternehmer ohne Beschäftigte.
Die Bedingungen sind:
- sichtbarer Aushang der Vorankündigung auf der Baustelle
- Anpassung des Aushangs bei erheblichen Änderungen ohne erneute Übermittlung.
Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind, zum Beispiel
- Aufbau von Sozialeinrichtungen: beispielsweise Toiletten, Pausen- oder Waschräume,
- Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
- Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.
Außerdem müssen Sie die Vorankündigung
- spätestens am ersten Tag der Baustelle aufhängen,
- sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen,
- bei erheblichen Änderungen aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde ist hierbei nicht erforderlich.
Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel
- Bauherrinnen oder Bauherren oder beauftragte Dritte wechseln,
- Koordinatorin oder Koordinator wird neu bestellt oder wechselt,
- Dauer der Bauarbeiten verkürzt sich, wodurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
- erstmalig werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber beziehungsweise Nachunternehmen gleichzeitig auf der Baustelle tätig,
Anzahl der gleichzeitig auf der Baustelle Beschäftigten oder der Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber oder der Unternehmen ohne Beschäftigte erhöht sich wesentlich.